Handhabung bei Bezug von nicht steuerbaren sonstigen Leistungen und von Lieferungen aus dem europäischen Ausland - Handhabung
Gefragt am 28.03.201315:18 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3884
Ich bin freiberuflich (Dolmetscher und Übersetzer) tätig, verfüge über eine Umsatzsteueridentnummer und habe auch nicht umsatzsteuerbare Einnahmen (aus sonstigen Leistungen) bei meiner Tätigkeit.
Die Handhabung derselben in der zusammenfassenden Meldung, USterklärung etc. ist mir klar.
Ich beziehe im Rahmen meiner o. g. freiberuflichen Tätigkeit jedoch auch nicht umsatzsteuerbare sonstige Leistungen aus dem europäischen Ausland (z. B. Übersetzungsleistungen anderer Übersetzer) bzw. könnten auch Lieferungen erfolgen (z. B. Fachbücher, ich bin mir nicht sicher, ob der Bezug von Fachbüchern hier anders zu handhaben ist) von Dienstleistern und von Unternehmen, die an mich nach dem gleichen Prinzip ohne die entsprechende ausländische Umsatzsteuer fakturieren. (meine Umsatzsteueridentnummer gebe ich zur Fakturierung jeweils an).
Meine Frage wäre nun, wie diese von mir bezogenen Leistungen und Lieferungen (?) (Fachbücher) steuerlich zu handhaben sind, ob auch ich diese an die Finanzbehörden mitteilen muss (die Mitteilung erfolgt ja bereits seitens der Gegenseite an die dortigen ausländischen Finanzbehörden) und falls ja, in welcher Form, d. h. wo ich diese ggf. bei der Umsatzsteuervoranmeldung eintragen muss, wo bei der Zusammenfassenden Meldung und wo bei der jährlichen Umsatzsteuererklärung.
Welche Meldefristen gilt es hierbei zu beachten? (die Umsatzsteuervoranmeldung nach vereinnahmten Entgelten, es besteht eine Dauerfristverlängerung)
Herzlichen Dank im Voraus
15:18 Uhr
Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Liefert Ihnen ein in einem Mitgliedstaat der EU ansässiger Unternehmer, der nach den Regeln diese Mitgliedstaats kein Kleinunternehmer ist, das Fachbuch, so liegt in Deutschland grundsätzlich ein umsatzsteuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor (§ 1 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 1 a UStG). In der Rechnung Ihres Lieferanten wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Ferner enthält diese Rechnung den Hinweis auf eine umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung. Die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestes mit dem Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonat (§ 13 Abs ...
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