Fragen zur Umsatzsteuer
Gefragt am 02.03.201315:09 Uhr | Einsatz: € 200,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3756 | Bewertung 5/5
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin zur Zeit Kleinunternehmer und habe nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Angeboten werden zur Zeit ausschließlich digitale Güter - eigene Produkte sowie als Händler für fremde Produkte. Die Abrechnung führen wir durch, d.h. wir erstellen eine entsprechende Gutschrift (umgekehrte Rechnung) und beachten dabei auch die Angabe, ob der Autor des Drittprodukts Umsatzsteuer ausweisen muss/darf. Vertragspartner des Endkunden sind somit wir.
Da ich mich in den letzten Tagen näher mit der Umsatzsteuer beschäftigt habe, möchte ich gerne mein System soweit vorbereiten, dass ich später sofort Umsatzsteuer ausweisen kann (Grundfunktionen dafür sind vorhanden, allerdings fehlt es zur Zeit an den Feinheiten). Daher habe sich für mich einige Fragen ergeben und würde mich freuen, wenn Sie mir meine Fragen beantworten können. Sollten entsprechende Hintergrundinformationen fehlen, reiche ich diese gerne nach.
Nochfolgend also meine Fragen (ich nenne in den Fragen die Hersteller der dritten Produkte "Autor" bzw. "Autoren"):
- In welchen Fällen (auch auf internationale Autoren gesehen) kann ich auf von uns ausgestellte Gutschriften für die Verkäufe eines Autors Vorsteuer ziehen?
- In welchen Fällen darf ich auf die Leistungen eines Zahlungsdienstleisters Vorsteuer ziehen (wir nutzen Zahlungsdienstleister aus Deutschland, Österreich und PayPal)?
- Muss auf die von uns verlangte Verkaufsprovision Umsatzsteuer gerechnet werden?
Im Bezug auf die letzte Frage gestaltet sich die Berechnung des Guthabenbetrags bisher so (auch in dieser Reihenfolge): "Netto-Verkaufspreis" + "Umsatzsteuer für den Autor" (sofern dieser welche ausweisen darf; berechnet vom Netto-Verkaufspreis) - "Netto-Verkaufsprovision" - "Brutto-Gebühren für den Zahlungsdienstleister" (im Bezug auf meine zweite Frage: Wenn wir Vorsteuer ziehen dürfen, werden die Netto-Gebühren abgezogen)
Die Festlegung der "Umsatzsteuer für den Autor" habe ich komplett in die Hände des Autors gelegt, d.h. dieser muss feststellen, ob er Umsatzsteuer für die bei uns getätigten Verkäufe ausweisen muss. Dürfen wir keine Vorsteuer ziehen, so berechnen wir die auszuzahlende Umsatzsteuer für den Autor mit auf unseren Verkaufspreis.
15:09 Uhr
Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Wie Ich Ihrer Schilderung entnehme werden Sie von den Autoren beauftragt auf deren Rechnung aber im eigenen Namen für Endabnehmer (Unternehmer, Privatpersonen) eine sonstige Leistung auf elektronischem Wege (= Digitale Produkte) zu erbringen. Somit liegt eine sog. Leistungsverkaufskommission vor (§ 3 Abs. 11 Umatzsteuegesetz (UStG), Abschnitt 3.15 Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteueranwendungserlass (UstAE)). Dabei erbringen gleichzeitig die Autoren für Sie und Sie für die Endverbraucher die sonstige Leistung. Sie sind daher sowohl Leistungsempfänger als auch Leistender.
Die Möglichkeit zum Vorsteueabzug der Umsatzsteuer, die Ihnen die Autoren berechnen, hängt grundsätzlich von der Art Ihrer Ausgangsumsätze ab ...
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.
War diese Antwort hilfreich?
Ja! Nein!Für 3 Personen war diese Antwort hilfreich.
Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Umsatzsteuer" Jetzt eigene Frage stellen!