Frage zu Umsatzsteuer - 2
Gefragt am 03.03.201313:45 Uhr | Einsatz: € 200,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2895 | Bewertung 5/5
Sehr geehrter Herr Dipl.-Kfm. Illiges,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage (https://frag-einen.com/steuerberater/umsatzsteuer/fragen-zur-umsatzsteuer-8436.html) zur Umsatzsteuer. Hieraus resultierend haben sich noch Fragen ergeben, die ich Ihnen gerne direkt stellen würde.
- Die Berechnung des auszuzahlenden Betrags an den Autor ist also so korrekt:
„Netto-Verkaufspreis“ - „Verkaufsgebühr“ + „Umsatzsteuer aus („Netto-Verkaufspreis“ - „Verkaufsgebühr“)“ - „Gebühren für Zahlungsanbieter“
- Für Autoren (diese erbringen die Leistung; ich bin Leistungsempfänger), welche in der EU oder im Ausland sitzen, ist für mich immer Umsatzsteuer in Deutschland fällig (auch als Kleinunternehmen ohne Umsatzsteuerverpflichtung)?
- Bei Rechnungen an Unternehmer (ich erbringe die Leistung; diese sind Leistungsempfänger) in der EU oder im Ausland sind diese Umsatzsteuerschuldner. Sind sie dies auch dann, wenn ich Kleinunternehmer bin und keine Umsatzsteuer ausweisen darf?
- Bei Rechnungen an Privatleute im Ausland ist eine Netto-Rechnung auszustellen. Muss ich mich im Ausland für die Umsatzsteuer registrieren lassen?
- Wenn ich Kleinunternehmer bin und keine Umsatzsteuer ausweisen darf, so gilt der Hinweis in den Rechnungen als immer dann, wenn ich Leistungen an Privatleute oder Unternehmen in Deutschland und Privatleute in der EU erbringe (Bezug zu Frage 3 und 4)?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Tim W.
13:45 Uhr
Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können
Auch als Kleinunternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer, die Sie infolge des Übergangs der Umsatzsteuerschuldnerschaft („ reverse-charge-Verfahren“) auf die sonstigen Leistungen Ihrer im Ausland ansässigen Autoren als Leistungsempfänger in Deutschalnd schulden, ermitteln und an die deutsche Finanzverwaltung abführen (§ 19 Abs ...
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