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Erbbauzins trägt der Mieter

Gefragt am 10.02.2015
12:44 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3625

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben ein Ferienhaus erworben, dass dauerhaft - zunächst für 15 Jahre – vermietet ist. Voraussetzung war, dass wir zur Umsatzsteuer optieren und Unternehmer werden. Die Miete wird daher plus Umsatzsteuer überwiesen. O.K.

Gegenüber der Grundstückseigentümerin sind wir als Erbbauberechtigte zur Zahlung eines jährlichen Erbbauzinsens verpflichtet. Lt. Dauerrechnungslegung sind wir hierfür Steuerschuldner (reverse-charge-Verfahren). O.K.

Lt. Vertrag unter Nebenkosten „trägt der Mieter den Erbbauzins bis zur gleichen Höhe.“ In der o.a. Dauerrechnung wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Erbbauzinsen ohne USt auf Basis des Mietvertrages vom Mieter getragen werden.

Frage: Fallen infolge der Übernahme des Erbbauzinses durch den Mieter zusätzlich USt und ESt (V+V) an und wie wäre ggf. die USt (Betrag + MWST oder Steuerumkehr) zu leisten?

Vielen Dank!










Fragesteller Fragesteller Gefragt am 10.02.2015
12:44 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
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Beantwortet am 10.02.2015 14:23 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3625

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

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Nach § 4 Nr. 9 a UStG sind die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, umsatzsteuerfrei ...



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