Dozententätigkeit neben anderer freiberufl. Tätigkeit
Gefragt am 28.07.201217:14 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 9267
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Situation:
Ich arbeite neben meiner abhängigen Beschäftigung freiberuflich als Heilpraktiker. Parallel dazu werde ich immer wieder mal als Fachdozent für Vorträge gebucht.
Bisher stellte sich die Frage nicht, denn ich war mit beiden nebenberuflichen Tätigkeiten zusammen unter 17.000 Euro. Das wird sich dieses Jahr jedoch ggf. ändern, denn hinzu kommt eine freie Dozentenstelle an einer berufsbildenden Schule.
Die Leistungen, die ich als Heilpraktiker erbringe, sind ja Umsatzsteuerbefreit.
Auf einem Existenzgründerseminar wurde mir einmal gesagt, wenn ich die Tätigkeit als Dozent von der als Heilpraktiker buchhalterisch trenne, könnte ich die USt.-freie Leistungen normal abrechnen, die Dozententätigkeit bis 17.000 Euro ebenfalls Ust. frei.
So habe ich also die Rechnungen entsprechend gestellt:
Heilpraktiker mit dem Satz "Umsatzsteuerfreie Leistungen gem. § 4, Nr. 14 UStG" und die Rechnungen für die Dozententätigkeit mit "Umsatzsteuerfreie Leistungen gem. § 19 UStG".
Wie gesagt kommt nun die weitere Tätigkeit für die berufbildende Schule hinzu. Hier wünscht der Geschäftsführer eine Rechnung, in der die MwSt. mit 0 % ausgewiesen wird (eine Umsatzsteuerbefreiung liegt vor und wird mir in Kopie ausgehändigt).
Wie muss ich hiermit nun vorgehen?
Muss auch dafür eine getrennte Buchführung her?
Oder muss ich beide Dozententätigkeiten über eine Buchführung laufen lassen? Und falls ich die 17.800 Euro überschreiten sollte dann beide Tätigkeiten mit USt. belegen?
Darf ich die MwSt überhaupt mit 0 % ausweisen, oder ist es besser, hier unter die Rechnung auch einen Beisatz wie "Umsatzsteuerfreie Leistungen gem. § XYZ" anzugeben?
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
17:14 Uhr
Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Sie müssen zwischen Umsätzen, die gemäß § 4 UStG steuerfrei sind und Umsätzen, für die die Umsatzsteuer nach § 19 UStG nichterhoben wird, unterscheiden. Letztere Umsätze sind durchaus steuerpflichtig, die Umsatzsteuer wird lediglich per Ausnahmevorschrift „Kleinunternehmerschaft“ nicht erhoben ...
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