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Differenzbesteuerung, Berechnung

Gefragt am 12.02.2010
12:44 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6894 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin hauptberuflich Maurer und habe als Nebenerwerb zusätzliche Einnahmen aus selbständiger Arbeit d.h ich Kaufe und Verkaufe Unfallfahrzeuge, die ggf. repariert und schließlich exportiert bzw. im Inland weiterverkauft werden. Ich bin mir nicht sicher, ob ich den § 25 UStG richtig verstanden habe, daher resultiert meine Frage:

Die Lieferanten der verunfallten Fahrzeuge stellen mir oft Rechnungen ohne ausgewiesene MwSt aus d.h. gemäß § 25a UStG (Differenzbesteuerung).
Wenn ich die verunfallten Fahrzeuge nun reparieren lasse und dann weiterverkaufe, unterliege ich gem. § 25a UStG auch der Differenzbesteuerung?

Gesetz der Fall das verunfallte Fahrzeug wurde repariert und mir sind daurch weitere Kosten entstanden (Werkstatt, Lackierer, Sattler etc.). Ich habe alles organisiert in Auftrag gegeben und bezahlt d.h. eine zusätzliche Leistung erbracht. Berechnet sich meine Differenz bzw. die "Bemessungsgrundlage" für die Differenzbesteuerung zwischen dem Einkauf- und Verkaufspreis inkl. der Kosten?

Beispiel: 10.000€ Einkaufspreis + 1000€ Reparaturkosten = 11.000€.
Verkauf für: 12.000€ d.h. 1000€ Gewinnspanne die Differenzbesteuert wird also: 190€.

Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Bei der Beantwortung bitte die dazugehörigen Paragraphen nennen. Danke!

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.02.2010
12:44 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 12.02.2010
14:22 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 12.02.2010 14:22 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6894 | Bewertung 5/5

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Umsatzsteuer)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Ihre Frage ist in den Umsatzsteuerrichtlinien 2008 (UStR 2008) in Abschnitt 276a zu § 25a UStG und dort in Absatz 8 wie folgt geregelt:

"Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen ...



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