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Beurteilung maßgebende Lieferschwelle EU 10.000 Euro ab 01.07.2021

Gefragt am 11.06.2021
11:48 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 866 | Bewertung 4.7/5

 

Guten Tag,

zum 01.07.21 wird die Umsatzsteuer in der EU reformiert. Ab einem Gesamtumsatz von > 10.000 € netto im EU-Ausland müssen Onlinehändler:innen die jeweilige Steuer des Ziellandes anzeigen und abführen.

Laut § 3c Absatz 3 UStG: Ist die Steuer des Ziellandes nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangen Kalenderjahr nicht überschritten hat.

Ich habe eine Frage zur Beurteilung, ob die neue Regelung bei uns Anwendung findet oder nicht.
Unser Umsatz hat im Jahr 2020 die 10.000 € Nettoumsatz überschritten.
Unser Umsatz wird im Jahr 2021 die 10.000 € Nettoumsatz voraussichtlich NICHT überschreiten (aktuell ca. 3000 €).
Die maßgebliche Lieferschwelle wurde also im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, wird sie aber voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten.

Müssen wir ab 01.07.21 die Steuer des Ziellandes in den Rechnungen ausweisen (mit Anmeldung im One-Stop-Shop) oder nicht?
Wenn nicht: Was ist zu tun, sollte der Umsatz 2021 wider Erwarten doch über die 10.000 € Netto steigen?

Vielen Dank für Ihre Beantwortung.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 11.06.2021
11:48 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 11.06.2021
14:18 Uhr

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Beantwortet am 11.06.2021 14:18 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 866 | Bewertung 4.7/5

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Umsatzsteuer)

Hallo und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihrer Anfrage möchte ich gerne folgende Auskunft erteilen.

Bedingung für die Besteuerung im Bestimmungsland ist, dass die Umsatzgrenze im Vorjahr UND im laufenden Jahr überschritten wird ...



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