Betriebsprüfung und Gewerbemietvertrag
Gefragt am 14.06.201116:48 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5617 | Bewertung 5/5
Guten Tag,
bei mir läuft zur Zeit eine Betriebsprüfung (2007-2009). Ich betreibe einen onlinehandel und habe zusätzlich einen Laden gemietet. Mein Vermieter hat zur Umsatzsteuer optiert. Seit 2007 ist meine Partnerin Untermieterin in meinem Laden, sie bezahlt die Hälfte der Miete. Da sie 2007 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hatte konnte ich ihr gegenüber nicht zur Umsatzsteuer optieren. Auch für 2008ff habe ich versäumt den Mietvertrag mit meiner Partnerin zu ändern und zur Umsatzsteuer zu optieren. Nun soll ich für die gesamten Jahre die Vorsteuer für meine Ladenmiete zurückzahlen. Meine Partnerin verkauft im Laden das gleiche Sortiment wie ich, allerdings eher Accesoires während ich Möbel verkaufe. Viele Kunden gehen in den Laden, sehen sich die Möbel an und bestellen dann bei mir.
Nun habe ich gelesen, daß nach 148a UStRL 5% steuerfreie Umsätze vom Gesamtumsatz für die Versagung der Vorsteuer unschädlich sind. Meine Partnerin zahlt 4800 Euro Miete im Jahr, das sind 5% von 96.000. Insgesamt mache ich einen Umsatz von 250 - 300TE. Die Rechnungen laufen allerdings unter dem Namen des onlineshops, da dies für mich einfacher ist. Nun meine Fragen:
1. Wie kann ich dem Finanzamt darlegen, daß ein Teil meiner Umsätze durch den Laden erzielt wird und nicht im Onlieshop, bzw. wie muß ich das beweisen?
2. Wäre es möglich, den Mietvertrag zumindest für 2008ff rückwirkend zu ändern und die Umsatzsteuer nachträglich abzuführen? Könnte meine Partnerin dann auch die Vorsteuer ziehen?
Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit aus der Sache herauszukommen?
Vielen Dank.
16:48 Uhr
Antwort von StB Manuela Ponikwar (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:
Aus Ihrer Fragestellung ergeben sich verschiedene zu prüfende Themen:
1)
Grundsätzlich hätte Ihr Vermieter prüfen müssen, ob Sie mit den gemieteten Räumen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze erwirtschaften.
Eine geringfügige Verwendung für Ausschlussumsätze kann angenommen werden, wenn im Falle der steuerpflichtigen Vermietung die auf den Mietzins für das Grundstück bzw. für den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer im Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr, § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) höchstens zu 5 % vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre (Bagatellgrenze aus R.148a UStR).
Diese 5% Grenze ist pro Raum zu prüfen und ist somit nur für gemischt genutzte Räume überhaupt relevant, denn soweit Ihre Partnerin einzelne Räume gemietet hat, erzielen Sie mit diesen Räumen ausschließlich vorsteuerschädliche Umsätze, für die Räume ist dann die 5% Grenze nicht zu prüfen, da der einzelne Raum dann zu 100% vorsteuerschädlich genutzt wurde ...
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