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BetriebsPKW ins Privatvermögen Umsatzsteuer

Gefragt am 28.01.2021
00:28 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 849

 

Bei Beginn von Selbständigkeit hatte ich meinen PKW aus Privatvermögen in das Betriebsvermögen übernommen. Nach Erwerb eines Kastenwagens, habe ich wieder den PKW aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen übernommen. Diesen Vorgang habe ich mit einem von mir geschätzten Teilwert in Höhe von 2500 € ausgebucht.

Ich habe gelesen dass bei Übernahme in das Privatvermögen keine Umsatzsteuer anfällt. Sondern nur bei einem Verkauf.

Jetzt verlangt das Finanzamt eine Umsatzsteuerzahlung. Laut Finanzamt wäre eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen für Zwecke die außerhalb des Unternehmens liegen, einer Lieferung gegen Entgelt gleich zu setzen.
Das kann doch so nicht stimmen? Wenn ich es privat weiterfahre, und ich es im Vorfeld aus meinem Privatvermögen entnommen hatte, soll ich jetzt noch Umsatzsteuer zahlen?

Dann möchte das Finanzamt noch einen Nachweis über den Teilwert in Höhe von 2500 €. Ich hatte aber gelesen das man das selbst schätzen darf. Was kann ich jetzt hinsichtlich des Teilwertes und des fehlenden Nachweises in Form von Gutachten tun? Der PKW war alt und abgeschrieben. Ich hätte auf dem Markt nicht mehr als 2500 € dafür bekommen.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.01.2021
00:28 Uhr
Steuerberater Peter Jansen Steuerberater Peter Jansen Beantwortet am 28.01.2021
05:14 Uhr

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Beantwortet am 28.01.2021 05:14 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 849

Antwort von Steuerberater Peter Jansen (Frage zu Umsatzsteuer)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne antworte ich Ihnen wie folgt auf Ihre Frage.

Der Unternehmer kann ein Investitionsgut, das er zur gemischten Nutzung erwirbt, vollständig dem unternehmerischen bzw. dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen oder eine anteilige Zuordnung zu den jeweiligen Bereichen wählen. Die Zuordnung wird u.a. regelmäßig durch die Inanspruchnahme der Vorsteuer verdeutlicht. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden ...



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