Belegung eines ausländischen PayPal Geldeingangs und das Verfahren mit der UST
Gefragt am 22.02.202211:16 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 867 | Bewertung 5/5
Ich bin Einzelunternehmer und mache als Gewinnermittlung jährlich die EÜR. Ich nutze NICHT die Kleinunternehmerregelung.
Bei dem folgenden "Geschäftsmodell" bin ich mir nicht sicher wie ich es korrekt versteuern bzw. gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen kann:
1. Ich kaufe eine Produkt in einem Onlinemarktplatz
2. Ich veröffentliche eine Produktbewertung für dieses Produkt und erhalte dafür vom Verkäufer eine regelmäßig vollständige Rückzahlung des Einkaufspreises per PayPal (Aus dem Ausland, primär China)
3. Ich verkaufe das Produkt nach diesem Nullsummenspiel im eigenen Onlineshop zu einem geringeren Preis weiter
Punkt 1 ist unproblematisch: Ich bekomme eine Rechnung ausgestellt, mit 19% UST.
Punkt 3 ist auch unproblematisch: Ich stelle eine Rechnung aus, mit 19% UST.
Meine Frage ist: Wie belege ich Punkt 2?
- Eine Rechnung für die Produktbewertungsleistung kann ich nicht ausstellen, da ich keinen direkten Kontakt zu den ausländischen Verkäufern habe und die Rechnung diesen aus Erfahrung egal wäre. Sie würden die Umsatzsteuer in China (Reverse Charge) nicht abführen. Das könnte dann zu einem Problem für mich werden. Ein ordentliches Gutschrift-Dokument kann ich auch nicht ausgestellt bekommen.
- Einen Eigenbeleg kann ich auch nicht ausstellen, da dieser ja nur eine Notlösung ist. Ich müsste aber dann regelmäßig Eigenbelege ausstellen. Außerdem funktioniert der Umsatzsteuerausweis auf Eigenbelegen nicht.
- Reicht der PayPal-Geldeingang (Kontoauszug) als Beleg? Doch dann ist die Frage wie mit der UST zu verfahren ist, die ich ja eigentlich wegen meiner Vergütung für die Produktbewertungsleistung zu zahlen habe, aber auf dem Kontoauszug natürlich nicht ausgezeichnet ist.
11:16 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Umsatzsteuer)
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihrer Frage gebe ich Ihnen gerne folgende Einschätzung.
Da Sie nicht stichfest nachweisen können, von wem Sie die Gutschrift erhalten (Unternehmen im Ausland/ Privatperson etc.), wird das Finanzamt diesen Geldeingang in Deutschland der Umsatzsteuer unterwerfen.
Streng genommen handelt es sich ja um eine Gutschrift des chin ...
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