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Abschreibung einer Forderung in der GmbH

Gefragt am 04.02.2012
15:21 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4884

 

Sehr geehrter Herr Steuerberater,
folgender Sachverhat:
Unternehmer A besitzt zwei Firmen; 1. eine GmbH und 2. eine Einzelunternehmung. Zwischen beiden Firmen wurden Warenlieferungen und Leistungen ausgetauscht. Zu allen Vorgängen gibt es ordentliche Rechnungen und ordentliche Zahlungsvorgänge. In der GmbH wurden die L+L als Forderung gegen das Einzelunternehmen gebucht und in der EU als Verbindlichkeit gegen die GmbH (Aufwand und Erlös entsprechend, jeweils Ust und Vst entsprechend). Unternehmer A beschließt, seine EU beim Gewerbeamt abzumelden, da er keine Umsätze mehr hat und die Geschäftstätigkeit einstellen will. Die GmbH soll weiter bestehen. Dort laufen auch weiterhin Geschäftsvorfälle. Kann A jetzt in seiner GmbH die Forderungen gegen das EU ausbuchen und die Ust korrigieren? Wenn ja, wie. Muß eine bestimmte Zeit vergehen, bis er ausbuchen kann, wenn es überhaupt möglich ist. Wenn nicht, bleibt A dann in der GmbH auf der Fordeurng sitzen? Wie bekommt er die Verbindlichkeit weg? Bitte Buchungssatz (SKR 03) mit angeben. Danke und mfG M.Förster

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.02.2012
15:21 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 04.02.2012
16:22 Uhr

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Beantwortet am 04.02.2012 16:22 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4884

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Umsatzsteuer)

Sehr geehrter Herr Förster,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Die Forderung gegen das Einzelunternehmen bzw. gegen den Unternehmer bleibt unabhängig von der Abmeldung des Einzelunternehmens bestehen. Die gewerberechtliche Abmeldung berührt die Existenz der Forderung gegen die natürliche Person des Unternehmens nicht ...



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