§13b UStG Kunde ist Holländer, Leistung fand in Deutschland statt
Gefragt am 26.08.201010:06 Uhr | Einsatz: € 55,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5852 | Bewertung 5/5
Guten Tag, unser inländischer Mandant hat eine Bauleistung für einen niederländischen Kunden ausgeführt. Der Ort der Leistung war in Deutschland, da sich hier die Baustelle befand, die Rechnung wurde an die Adresse des niederländischen Kunden geschrieben. Nun hat der Betriebsprüfer bemängelt, dass auf der Rechnung der Hinweis auf §13b USTG fehlt (die Rechnung wurde fälschlicherweise nach § 3a (2) Nr. 1 UStG seitens des Mandanten steuerfrei gestellt), Umsatzsteuer wurde also noch nicht berechnet. Der Betriebsprüfer vertritt die Auffassung, das auch nachträglich eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Niederländer nach §13b USTG nur möglich sei, wenn die Leistung an den Niederländer auch auf einer holländischen Baustelle stattgefunden hätte. Da die Baustelle aber im Inland liegt wäre das von vornherein schon nicht möglich. Hierzu finde ich aber nichts in Literatur. Vom Niederländer liegt auch schon eine Bestätigung vor, dass dieser die Umsätze ordnungsgemäß in Holland versteuert habe, dies reicht dem Betriebsprüfer aber auch nicht. Bisher argumentiere ich wie in der Anlage angefügt, jedoch komme ich so auch nicht weiter, wenn die Verlagerung der Steuerschuld nur auf einer niederländischen Baustelle möglich wäre. Der Betriebsprüfer verlängt natürlich nun aus dem bisherigen Nettoerlös die Herausrechnung und Abführung der UST an das FA. Danke für Ihre Hilfe.
10:06 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Vorweg: Die von Ihnen erwähnte Anlage war nicht beigefügt.
Ihr inländischer Mandant hat eine Bauleistung in D erbracht. Die Steuerschuldnerschaft im Sinne des § 13b Abs.1 Ziff. 4 UStG i.V. mit § 13b Absatz 2 Satz 4 UStG liegt jedoch nur dann vor, wenn der Leistungsempfänger selbst auch im Baugewerbe tätig ist. Ist er dies nicht, findet die Vorschrift der Steuerschuldnerschaft keine Anwendung. Der Umsatz wäre, wenn die Bauleistung in D i ...
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