1-Prozent-Methode für Leasing PKW als Freiberufler und Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen
Gefragt am 06.01.201913:05 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1417
Ich bin Freiberufler mit 2 Leasing PKW.
1. Den Kleinwagen nutze ich 100% betrieblich mit Fahrtenbucheinträgen für jede Kundenfahrt
2. Den größeren PKW (Tiguan) nutze ich betrieblich & privat. Jedoch beträgt der betriebliche Anteil nur zwischen 10%-50%. Da dies laut verschiedener Onlinequellen nur in das gewillkürte Betriebsvermögen fallen kann, wird gesagt dass damit keine 1%-Methode genutzt werden kann. Sondern nur wenn der PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird und somit in das notwendige Betriebsvermögen fallen kann. Diesen PKW nutze ich aktuell nur für die Termine bei einem größeren Kunden.
Fragen:
1. Ist es korrekt, dass ich als Freiberufler die 1%-Methode nur anwenden darf, wenn ich einen PKW zu mehr als 50% betrieblich nutze?
2. Wenn ich bisher in der Umsatzsteuervoranmeldung für einen PKW die 1%-Methode genutzt habe, aber die 0,03% des Bruttolistenpreises pro KM für den Weg zum Kunden vergessen habe, kann es dann sein, dass ich bei Berichtigung der letzten 9 Umsatzsteuervoranmeldungen eine Selbstanzeige eingehe und geprüft werden kann?
3. Wenn ich in der Umsatzsteuervoranmeldung die 0,03% des Bruttolistenpreises pro KM hinzufüge, aber mehr als 1 Kunden habe, welche KM Anzahl muss ich dann nutzen? Bei nur einem Kunden ist es einfach die Distanz zu errechnen, aber wie geht man vor wenn man 2 oder mehr Kunden hat bei denen man für Termine den PKW mit der 1%-Methode nutzen möchte?
4. Was mache ich, wenn ich einige Tankbelege für die PKW nicht mehr finden kann? Müssen diese Angaben per Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung gelöscht werden?
13:05 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Ist es korrekt, dass ich als Freiberufler die 1%-Methode nur anwenden darf, wenn ich einen PKW zu mehr als 50% betrieblich nutze?
Grundsätzlich kann die 1%-Methode auch bei mehreren Pkw angewendet werden. Allerdings ist die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nachzuweisen, dies erfordert ggf. Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung. Die 1%-Regelung ist nur möglich, wenn der betriebliche Nutzungsanteil über 1 % liegt, dies ergibt sich direkt aus dem Gesetz $ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. In Ihrem fall ist deswegen wahrscheinlich für den höherwertigen Pkw keine Abrechnung mit der 1%-Methode möglich ...
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Kommentiert am 06.01.2019 14:06:03 Uhr
Sehr geehrter Fragesteller, in der ersten Antwort muss es heißen: Die 1%-Regelung ist nur möglich, wenn der betriebliche Nutzungsanteil über 50 % liegt, dies ergibt sich direkt aus dem Gesetz § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Ich bitte den Tippfehler zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen Bernd Thomas Steuerberater