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1-Prozent-Methode für Leasing PKW als Freiberufler und Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen

Gefragt am 06.01.2019
13:05 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1417

 

Ich bin Freiberufler mit 2 Leasing PKW.

1. Den Kleinwagen nutze ich 100% betrieblich mit Fahrtenbucheinträgen für jede Kundenfahrt
2. Den größeren PKW (Tiguan) nutze ich betrieblich & privat. Jedoch beträgt der betriebliche Anteil nur zwischen 10%-50%. Da dies laut verschiedener Onlinequellen nur in das gewillkürte Betriebsvermögen fallen kann, wird gesagt dass damit keine 1%-Methode genutzt werden kann. Sondern nur wenn der PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird und somit in das notwendige Betriebsvermögen fallen kann. Diesen PKW nutze ich aktuell nur für die Termine bei einem größeren Kunden.

Fragen:

1. Ist es korrekt, dass ich als Freiberufler die 1%-Methode nur anwenden darf, wenn ich einen PKW zu mehr als 50% betrieblich nutze?

2. Wenn ich bisher in der Umsatzsteuervoranmeldung für einen PKW die 1%-Methode genutzt habe, aber die 0,03% des Bruttolistenpreises pro KM für den Weg zum Kunden vergessen habe, kann es dann sein, dass ich bei Berichtigung der letzten 9 Umsatzsteuervoranmeldungen eine Selbstanzeige eingehe und geprüft werden kann?

3. Wenn ich in der Umsatzsteuervoranmeldung die 0,03% des Bruttolistenpreises pro KM hinzufüge, aber mehr als 1 Kunden habe, welche KM Anzahl muss ich dann nutzen? Bei nur einem Kunden ist es einfach die Distanz zu errechnen, aber wie geht man vor wenn man 2 oder mehr Kunden hat bei denen man für Termine den PKW mit der 1%-Methode nutzen möchte?

4. Was mache ich, wenn ich einige Tankbelege für die PKW nicht mehr finden kann? Müssen diese Angaben per Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung gelöscht werden?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 06.01.2019
13:05 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 06.01.2019
14:03 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 06.01.2019 14:03 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1417

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Umsatzsteuer)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


1. Ist es korrekt, dass ich als Freiberufler die 1%-Methode nur anwenden darf, wenn ich einen PKW zu mehr als 50% betrieblich nutze?

Grundsätzlich kann die 1%-Methode auch bei mehreren Pkw angewendet werden. Allerdings ist die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nachzuweisen, dies erfordert ggf. Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung. Die 1%-Regelung ist nur möglich, wenn der betriebliche Nutzungsanteil über 1 % liegt, dies ergibt sich direkt aus dem Gesetz $ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. In Ihrem fall ist deswegen wahrscheinlich für den höherwertigen Pkw keine Abrechnung mit der 1%-Methode möglich ...



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Kommentare anderer Experten


Steuerberater Bernd Thomas
Steuerberater Bernd Thomas
Kommentiert am 06.01.2019 14:06:03 Uhr

Sehr geehrter Fragesteller, in der ersten Antwort muss es heißen: Die 1%-Regelung ist nur möglich, wenn der betriebliche Nutzungsanteil über 50 % liegt, dies ergibt sich direkt aus dem Gesetz § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Ich bitte den Tippfehler zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen Bernd Thomas Steuerberater






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