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steuerliche Berücksichtigung von Forderungsausfallen bei Freiberuflern

Gefragt am 22.05.2012
11:42 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7089 | Bewertung 5/5

 

Kann ein nicht-bilanzierungspflichtiger Unternehmer/Freiberufler Forderungsfalle aus nicht bezahlten Rechnungen (nicht realisierte Einnahmen: Kunde zahlt trotz Mahnungen nicht) in der EÜR berücksichtigen und in welcher Form? Wenn nicht, wie werden diese Forderungsausfalle dem FA mitgeteilt? Können sie über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.05.2012
11:42 Uhr
RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl Beantwortet am 22.05.2012
12:02 Uhr

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Beantwortet am 22.05.2012 12:02 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7089 | Bewertung 5/5

Antwort von RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl (Frage zu Steuererklärung)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.

Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie eine §4(3)-EStG-Rechnung erstellen, die gemeinhin als Einnahmen-Überschuss-Rechnung bezeichnet wird ...



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