steuerliche Berücksichtigung von Forderungsausfallen bei Freiberuflern
Gefragt am 22.05.201211:42 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7310 | Bewertung 5/5
Kann ein nicht-bilanzierungspflichtiger Unternehmer/Freiberufler Forderungsfalle aus nicht bezahlten Rechnungen (nicht realisierte Einnahmen: Kunde zahlt trotz Mahnungen nicht) in der EÜR berücksichtigen und in welcher Form? Wenn nicht, wie werden diese Forderungsausfalle dem FA mitgeteilt? Können sie über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?
11:42 Uhr
Antwort von RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl (Frage zu Steuererklärung)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.
Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie eine §4(3)-EStG-Rechnung erstellen, die gemeinhin als Einnahmen-Überschuss-Rechnung bezeichnet wird ...
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