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Steuerliche Behandlung Rückzahlung Darlehen

Gefragt am 01.02.2012
12:55 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5214

 

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

zu nachfolgend dargestellten Sachverhalt bitte ich freundlicherweise um Beantwortung meiner Fragen:

- A und B (Ehepaar) geben C (Cousin des A) mehrere verzinsliche Darlehen
- Zinszahlungen durch C bleiben über viele Jahre gänzlich aus
- Sodann wird die Kündigung der Verträge durch A und B ausgesprochen, jedoch bleibt auch die Rückzahlung der hingegebenen Beträge aus
- Daher wurde C verklagt und zur Rückzahlung der hingegebenen Beträge, Darlehenszinsen sowie Verzugszinsen ab Fälligkeit verurteilt
- C ist in einer sehr angespannten finanziellen Situation, eine Vollstreckung des Titels würde wohl dazu führen, dass dieser in die Privatinsolvenz ginge. Nunmehr haben wir C angeboten, dass wir solange auf die Vollstreckung des Titels verzichten, wie monatlich 500,00 € gezahlt würden. Dies würde entsprechend in einer Ratenzahlungsvereinbarung festgehalten werden, wonach die Raten zunächst auf die entstandenen Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung verrechnet werden

Fragen: Wie wäre die monatliche Rate einkommensteuerlich zu erfassen, d.h. wie ist der enthaltene Darlehenszinsanteil aus dieser Rate zu ermitteln? Wo auf der Anlage KAP zu erfassen?

Abwandlung: Wie wäre es einkommen- und schenkungsteuerlich zu behandeln, wenn sich A und B nunmehr wegen der sehr schlechten finanziellen Lage des C und der drohenden Privatinsolvenz mit C vergleichen und auf die Darlehens- und Verzugszinsen verzichten würden und damit nur der reine Darlehensbetrag zzgl der Kosten von C zurückzuzahlen wäre? Oder sollte zumindest ein niedriger Zinssatz vereinbart werden (Mindestzinssatz?)?

Besten Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!

A und B

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.02.2012
12:55 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 01.02.2012
18:48 Uhr

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Beantwortet am 01.02.2012 18:48 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5214

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Steuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.

Wenn Sie mit C vertraglich eine Regelung treffen, worauf die jeweilige Zahlungen angerechnet werden, so ist diese zivilrechtliche Regelung steuerlich anders zu beurteilen ...



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