Paragraph 6 Trennungsgeldverordnung
Gefragt am 22.04.201315:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 20374 | Bewertung 5/5
Gemäß §6 Trennungsgeldverordnung erhalte ich, Berufssoldat, seit Jahren „Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort“, da mir die UKV (Umzugskostenvergütung) nicht zugesagt wurde. Die Entfernung beträgt einfach 65 km.
Das TG wird im Folgemonat besteuert. Der entsprechende Betrag wird dann in der Gehaltbescheinigung unter dem Begriff „Versteuerung Trennungsgeld“ geführt.
In der Lohnsteuerbescheinigung ist der Betrag nicht gesondert aufgeführt.
Es wird im Jahresbrutto bescheinigt. Das TG wird also behandelt wie steuerpflichtiger Lohn.
Muss ich nun dieses (Trennungsgeld nach §6) in der Steuererklärung noch einmal angeben oder kann die Fahrtkosten pro Entfernungskilometer ungekürzt als Werbungskosten zur Anrechnung bringen?
Kann das Finanzamt zusätzlich auch die monatlichen Gehaltsabrechnungen verlangen?
15:20 Uhr
Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Steuererklärung)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wie Sie selbst bereits festgestellt haben, ist das Trennungsgeld steuerpflichtiger Arbeitslohn, mit dem der trennungsverbundene Mehraufwand abgegolten wird ...
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