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freiberufliche Nebentätigkeit Steuerbescheid seit Jahren vorläufig Nebentätigkeit abmelden beim FA

Gefragt am 08.08.2019
10:19 Uhr | Einsatz: € 29,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 989

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite hauptberuflich als Sachbearbeiter bei einem Energieversorger. Im Jahr 2006 hab ich bei meinem zuständigen Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit als Bildjournalist getätigt. Eine Gewerbeanmeldung erfolgte NICHT. Das Finanzamt hat mit darauf hin eine neue Steuernummer mitgeteilt. Ich teile seitdem dem Finanzamt in meiner Steuererklärung den jährlichen Gewinn durch die zusätzliche freiberufliche Tätigkeit mit. Der Gewinn wird durch eine einfache Einnahmen Überchussrechnung ermittelt. Da ich unter die Kleinunternehmerregelung falle, berechne ich in meinem Rechnungen keine Mehrwertsteuer und führe auch keine Mehrwertsteuer ab.

Seit dem Jahr 2006 sind meine Steuerbescheide vorläufig. Ich vermute, das dies an meiner freiberuflichen Tätigkeit liegt. In den ersten Jahren habe ich Verluste geltend gemacht, in den nachfolgenden Jahren Gewinne. In Summe bin ich Plus.

Nun meine Frage. Aufgrund von beruflicher und familiärer Veränderung bin ich nicht mehr als Bildjournalist tätig. Seit 2 Jahren teile ich dem Finanzamt 0 Euro aus meinem Nebenerwerb in der Steuererklärung mit. Ich möchte die freiberufliche Tätigkeit einstellen und dies dem Finanzamt mitteilen. Habe ich aufgrund der vorläufig ausstellten Steuerbescheide eine Rückrechnung / Steuernachzahlung zu erwarten? Wie gesagt in Summe habe ich Gewinn erwirtschaftet.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.08.2019
10:19 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 08.08.2019
10:40 Uhr

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Beantwortet am 08.08.2019 10:40 Uhr | Einsatz: € 29,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 989

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Steuererklärung)

Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage.

Aufgrund Ihrer gemachten Angaben ist nicht damit zu rechnen, dass es zu einer Steuernachzahlung für zurückliegende Veranlagungszeiträume kommt. Insbesondere schon deswegen nicht, weil Sie insgesamt positive Einkünfte erzielt haben und daher keine Liebhaberei vorliegt ...



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