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Besteuerung von Renten

Gefragt am 03.11.2010
18:47 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3998

 

Ich bin verheiratet mit einer koreanischen Staatsangehörigen, 66 Jahre alt, und beziehe seit Oktober 2009 eine gesetzliche deutsche Rente und seit 2005 (April) eine Betriebsrente meines deutschen Arbeitgebers. Ich wohne seit 30 Jahren in Korea und bin gemäß FA Berlin von der deutschen Steuer befreit (beschränkt einkommenssteuerpflichtig). Ich bin nicht mehr berufstätig.

Um meinen noch schulpflichtigen Sohn eine gute Ausbildung (bis 2013 Gymnasium, danach Studium) zu ermöglichen, werde ich 2011 in Berlin einen Wohnsitz nehmen, aber die Wohnung in Südkorea mit meiner Frau aufrechterhalten. Meine Frau, nicht berufstätig, kein eigenes Einkommen beabsichtigt nicht in Deutschland einen Wohnsitz zu nehmen, wird aber zu Besuchszwecken pro Jahr etwa 90 Tage in Deutschland sein.
Die gesetzliche und betriebliche Renten werden auf mein deutsches Konto brutto für netto überwiesen.

Frage:
Wie werde ich/wir steuerlich veranlagt.

Gemeinsame Veranlagung wohl nicht möglich, da Ehefrau außerhalb der EU wohnen bleibt!? Welche deutschen steuerlichen Vergünstigungen sind wegen dieser privaten doppelten Haushaltsführung dennoch möglich?

Weitere steuerliche Ratschläge bei dieser Sachlage?

Danke

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 03.11.2010
18:47 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 04.11.2010
11:54 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 04.11.2010 11:54 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3998

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Steuererklärung)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Im Jahr 2011 haben Sie in Deutschland EINEN Wohnsitz und sind damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ob es sich dabei um einen Erst-oder Zweit-oder Mehrfachwohnsitz handelt, spielt für die Beurteilung der unbeschränkten Steuerpflicht keine Rolle. Durch das Innehaben einer Wohnung sind Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Steuerlich werden Sie dann mit Ihrer Ehefrau und unabhängig von der Frage, ob Ihre Ehefrau Einkünfte hat oder nicht, zusammenveranlagt, wenn Ihre Frau

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