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Zweigniederlassung

Gefragt am 11.04.2014
14:46 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3047

 

Sehr geehrter Herr Schnaars,

Fortführung meiner letzten Frage Anschrift/Rechnung:

Wie beschrieben habe ich bisher meine Wohnadresse bei der Gewerbeanmeldung angeben und als Betriebsstätte genutzt und eine weitere repräsentative Adresse für die Außendarstellung (Rechnungen, Visitenkarten usw) genutzt. Nun bin ich kürzlich umgezogen. Es steht somit Gewerbeabmeldung + Neuanmeldung an.

In der neuen Gemeinde will ich die bisherige Lösung in der Praxis beibehalten, aber von Anfang an korrekt aufstellen, so dass es später keinen Ärger gibt.

Sie haben mir zur Anmeldung einer Zweigniederlassung/Filiale geraten, um die Zweitadresse für Rechnungen nutzen zu können.

Dazu folgende Fragen:

1) Wie kommuniziere ich bei der Anmeldung mein Vorhaben dem Gewerbe- / Finanzamt am besten?
2) Es genügt definitiv, wenn ich auf den Rechnungen die Adresse der Zweigniederlassung angebe? Irgendwo las ich, dass trotzdem auch die Adresse der Hauptniederlassung (=Wohnadresse) anzugeben ist.
3) Erhöht die Gründung einer Zweigniederlassung die buchhaltererischen Anforderungen des Finanzamtes?

Mit freundlichem Gruß
Mit freundlichem Gruß

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 11.04.2014
14:46 Uhr
 Ralph J. Schnaars Ralph J. Schnaars Beantwortet am 11.04.2014
16:18 Uhr

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Beantwortet am 11.04.2014 16:18 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3047

Antwort von Ralph J. Schnaars (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Sehr geehrter Fragesteller,

\"per Zufall\" sehe ich gerade Ihre Frage - direkt an mich adressiert.

Danke für Ihr Vertrauen - schon einmal im Vorwege.

Nun zu Ihren Fragen

1) Ein gesonderter Hinweis beim Finanzamt entfällt. Und dem Gewerbeamt kann einfach mitgeteilt werden, dass Sie an zwei (2) Tätigkeitsstätten Ihre Aufträge bearbeiten - so dass Sie als Hauptsitz die \"Wohn\"-Anschrift angeben und als \"Niederlassung\" die repräsentative Adresse angeben ...



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