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Verstoß gegen genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte und deren Heilung per rückwirkendem Gesellschafterbeschluss

Gefragt am 29.01.2022
22:04 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 590 | Bewertung 5/5

 

§ 5 Geschäftsführung, Vertretung

5. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist im Außenverhältnis unbeschränkt. Im Innenverhältnis erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Für alle wichtigen und außerge­wöhnlichen Geschäfte und Maßnahmen bedarf es der vorherigen Zustimmung der
Ge­sellschafterversammlung. Dies gilt insbesondere bei folgenden Geschäften:

a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
b) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen,
c) Verlegung, Veräußerung oder Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils,
d) Aufnahme neuer und Aufgabe wesentlicher Tätigkeitsbereiche,
e) Abschluss und Änderung von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen, soweit sie bei Ve1tragsabschluss für die Gesellschaft eine Verpflichtung von monatlich mehr als € 500,00 begründen,
...
g) Einstellung von Mitarbeitern mit einer Brutto-Jahresvergütung von über 5.000 Euro"

Wirkt ein Verstoß gegen "e" u. "g", dass diese Rechtsgeschäfte keinen Betriebskostenabzug erlauben?


Kann man dies heilen, wenn in der Vergangenheit beispielsweise gegen Buchstabe "e" und "g" verstoßen wurde, da lediglich per mündlichen Gesellschafterbeschluss diese Geschäftsvorfälle genehmigt wurden und erst jetzt mit aktuellem Datum ein Gesellschafterbeschluss schriftlich notiert wird, dass alle Rechtsgeschäfte in der Vergangenheit und für die Zukunft, die den Buchstaben "e" und "g" entsprechen, rückwirkend per Gesellschafterbeschluss erlaubt sind?

Kann ein einzelner Gesellschafterbeschluss für eine rückwirkende Protokollierung für alle Rechtsgeschäfte verfasst werden oder müsste man für jedes einzelne Rechtsgeschäft einen Gesellschafterbeschluss fassen?

Letzte Frage:

zu "b) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen..."

Umfasst dies auch den Kauf von offenen Investmentfondsanteilen wie z.B. DWS "Vermögensbildungsfonds I"? Wenn ja, welche steuerlichen Auswirkungen hätte ein Verstoß und lässt sich mit einem rückwirkenden Gesellschafterbeschluss wie oben beschrieben die Sache wieder heilen?

Dazu verweise ich auf diesen Artikel, der jedoch aus 2010 stammt:

https://www.gmbh-persoenlich.de/353n2648/Rueckdatierung-nein,-rueckwirkende-Protokollierung-ja.htm


Anbei die komplette GmbH-Satzung.


Danke im voraus.



Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.01.2022
22:04 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 30.01.2022
09:28 Uhr

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Beantwortet am 30.01.2022 09:28 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 590 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihren Frage gebe ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung und auch im Hinblick auf die gewährte Vergütung, folgende Rückmeldung.

Sofern der Beschluss/die Beschlüsse mündlich gefasst wurde/n, kann er rückwirkend protokolliert werden. Letztendlich betrifft die Genehmigung grundsätzlich das Innenverhältnis der Gesellschaft. Haben also alle Gesellschafter mündlich zugestimmt, so liegt kein Verstoß vor ...



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