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Versteuerung Auszahlung Pensionskasse

Gefragt am 15.04.2011
18:08 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 15576

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Jahr 2004 zahle ich (in 95% der Zeit, im Rest der Zeit habe ich über mein Nettogehalt selbst eingezahlt, da der AG von der Entgeltumwandlungsmöglichkeit nichts wusste bzw. tun wolte) per Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse ein.
Diese Einzahlung ist sozialabgaben-/steuerfrei. (richtig?)

Mein Rentenbeginn startet 2037.
Nun ist vorgesehen, dass ich daraus eine montaliche regelmässige Altersrente beziehe.
Alternativ kann ich 3(?) Jahre vor dem Beginn beantragen, dass ich das Kapital auf einmal ausgezahlt bekomme.

Wie verhält sich die Auszahlung nun steuertechnisch?
Muss ich beide Auszahlmethoden mit dem dann in der Rentenzeit aktuellen Steuersatz voll besteuern, also im Jahr der Einmalauszahlung mit einer sehr hohen Steuerbelastung rechnen?
Ich habe im Internet mehrere verschiedene Antworten gelesen, die Versicherungsgesellschaft hatte dazu noch einen Ertragsanteil von 18% in den Raum geworfen....

Muss ich also meine komplette Auszahlung, sei es als Einmalauszahlung oder lebenslange Rente, voll versteuern u/o auch Sozialversicherungsbeiträge darauf zahlen?
Mit welchem Steuersatz muss ich dies dann tun?
Was bedeutet der oben angegebene Ertragsanteil-ist dies dann der Steuersatz, mit welchem ich die Auszahlungen versteuern muss? Oder muss ich nur diese 18% versteuern? Oder die Einzahlungen + diese angenommenen 18%?

Vielen Dank für Ihre, auch für den Laien verständliche, Antworten.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.04.2011
18:08 Uhr
StB Manuela Ponikwar StB Manuela Ponikwar Beantwortet am 15.04.2011
21:06 Uhr

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Beantwortet am 15.04.2011 21:06 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 15576

Antwort von StB Manuela Ponikwar (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Sehr geehrte/r Ratesuchende/r,

danke für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:

Erste Bemerkung vorab: Das Thema ist leider sehr komplex.

Die steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Pensionskasse in der Auszahlungsphase hängt davon ab, ob und inwieweit die Beiträge in der Ansparphase vorgelagert oder seit 2002 möglicherweise nachgelagert besteuert worden sind.
Außerdem ist von Bedeutung, inwieweit bei der vorgelagerten Besteuerung für die Ansparleistungen eine staatliche Förderung durch das Kombimodell der Riester-Rente erfolgte.

------------
Grundsätzlich können die Rentenzahlungen Ihre Pensionskasse in eine der folgenden Gruppen fallen:

1)
Versorgungsleistungen, die ausschließlich auf staatlich gefördertem Kapital beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Dh. Sie versteuern die Rentenzahlung voll unter Anwendung Ihres tariflichen Steuersatzes, nach Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR.
Hierunter fallen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, deren Beiträge in der Ansparphase steuerfrei geblieben sind (§ 3 Nr. 56, 63 und Nr. 66 EStG) oder für die die Riesterförderung gewährt wurde.

2)
Versorgungsleistungen, die auf ausschließlich nicht geförderten Beiträgen und einer vor dem 1.1.2005 erteilten Altzusage beruhen, sind bei Leibrentenzahlungen als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil bei der Einkommensteuer zu erfassen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG)
D.h. bei Renteneintritt im Alter von 65 oder 66 versteuern Sie 18% Ihrer Rente mit Ihrem tariflichen Steuersatz ...



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