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Trennungsunterhalt und begreztes Realsplitting

Gefragt am 16.01.2023
09:01 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 347

 

Guten Tag,

meine Frage bezieht sich auf die steuerliche Absetzbarkeit des Trennungsunterhaltes/ begrenztes Realsplitting.

Meine Frau und ich leben getrennt, seit 2022 werden wir steuerlich getrennt veranlagt und ich zahle freiwilligen Trennungsunterhalt (13.805,- € im Jahr)

Frage 1) mein Steuerberater meint, ich könne Trennungsunterhalt grundsätzlich nur absetzen, wenn ich von einem Gericht dazu verurteilt wurde, nicht, wenn ich ihn freiwillig zahle. Stimmt das?

Frage 2) Wenn ich mit meiner Frau das Realsplitting durchführen möchte (sie hat sich damit schriftlich einverstanden erklärt) und ich 2022 den Trennungsunterhalt in Höhe von 13.805 € als Sonderausgabe absetzen möchte, gilt das dann als unbeschränkt abziehbare Sonderausgabe? Kann ich das zusätzlich zu den Sonderausgaben für meine Kranken- und Rentenversicherung sowie Basisversorgung absetzen?

Frage 3) kommt alternativ das Absetzen als außergewöhnliche Belastung in Frage, wenn meine Frau ca. 50.000 € brutto im Jahr verdient ?

Danke

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.01.2023
09:01 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 17.01.2023
05:55 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 17.01.2023 05:55 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 347

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Guten Morgen,

gerne gebe ich Ihnen folgende Rückmeldung auf Ihre Fragen:

1) Nein, das ist nicht korrekt. AUch freiwilliger Trennungsunterhalt ist absetzbar, wenn Ihre Ex-Frau die Anlage U unterzeichnet.

2) Der Trennungsunterhalt kürzt nicht die Aufwendungen für beschränkt abziehbare Aufwendungen, sodass Aufwendungen für Kranken-, Pflege oder Rentenversicherungen davon nicht berührt werden ...



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