Steuerpflicht bei freiberuflicher Tätigkeit im Ausland?
Gefragt am 23.12.202209:59 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 527
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte gern eine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
Ich bin verheiratet, dauerhaft getrennt lebend mit unterschiedlichen Wohnsitzen. Ein minderjähriges Kind, welches bei der Mutter lebt (gemeinsames Sorgerecht).
Mutter und Kind leben in einer von uns gemeinsam gekauften Wohnung. Es gibt die Vereinbarung, dass durch mich keine Unterhaltszahlungen geleistet werden und im Gegenzug mein 50% Anteil an der Wohnung mietfrei genutzt werden kann.
Ich bin freiberuflicher Architekt und habe von einem Kunden (deutsches Büro) ein Angebot, mich um ein Bauprojekt in Saudi Arabien zu kümmern. Ich müsste dafür für 1-2 Jahre ca. 250 Tage im Jahr vor Ort sein.
Frage: Kann ich in dieser Situation meinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben (Abmeldung plus Rückgabe meiner Mietwohnung) und damit in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig sein?
Wenn ja: Welche Nachweise muss ich gegenüber dem Finanzamt erbringen? Evtl. müssen auch Nachweise erbracht werden, wenn ich nach Abschluss des Projektes meinen Wohnsitz & meine Tätigkeit in Dtl. wieder aufnehmen will?
Vielen Dank
09:59 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Zu Fragen der Umsatzsteuer wird nicht Stellung genommen.
Die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem deutschen Steuerrecht besteht, wenn Sie einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 1 Abs. 1 EStG). Ausnahmen gibt es für den öffentlichen Dienst bzw. auf Antrag (§ 1 Abs. 2 und. 3 EStG).
Somit ist es erforderlich, dass Sie Ihren Wohnsitz tatsächlich aufgeben, die melderechtlichen Verhältnisse sind hierbei nicht wesentlich, diesen kommt allenfalls indizielle Bedeutung zu (vgl. AEAO zu § Nr ...
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