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Steuerliche Absetzbarkeit des Wohnsitzes bei Entsendung nach Russland?

Gefragt am 27.08.2010
11:09 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4306

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Beratungsbedarf zu der folgenden Frage:

Meine Frau wird von ihrem öffentlichen Arbeitgeber vom 1. Oktober 2010 an für drei Jahre nach Moskau entsendet. Für uns (meine Frau, mich und unsere dreijährige Tochter) bedeutet dies, dass wir für diese Zeit nach Moskau ziehen werden. Da es sich wie gesagt um eine Auslandsentsendung handelt und meine Frau in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sowie im Sozialversicherungssystem verbleibt, müssen wir unseren deutschen Wohnsitz (Mietwohnung in Düsseldorf) für diese Zeit behalten.

Der öffentliche Arbeitgeber meiner Frau gewährt zwar in Deutschland steuerfreie Zuschüsse, u.a. auch eine Mietzuwendung, die für drei Personen ca. 1.500 Euro beträgt - dies entspricht ca. der Miete für eine 2-Zimmer Wohnung in Moskau, bei einer 3-Zimmerwohnung muss man noch ca. 700 Euro selbst bezahlen.

Nun zu meiner Frage: da unsere Wohnung in Düsseldorf, die dann ja für diese Zeit quasi ungenutzt wäre, uns auch rund 700 Euro Miete monatlich kostet, kommen also erhebliche Mietkosten auf uns zu. Gibt es hier Möglichkeiten, eine oder sogar beide Wohnungen steuerlich abzusetzen - und wenn ja, welche Schritte müsste man hier einleiten? D.h. wenn wir z.B. in Moskau eine 3-Zimmer Wohnung anmieten, die etwa 2.200 Euro kostet - wäre unser Anteil (also 2.200 Euro Miete minus Mietzuwendung von 1.500 Euro - also 700 Euro) irgendwie absetzbar?

Für Ihre Antwort in dieser Sache darf ich mich im Voraus bei Ihnen bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.08.2010
11:09 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 28.08.2010
14:59 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 28.08.2010 14:59 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4306

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf der Basis der Sachverhaltsschilderung erfolgt.

Die steuerliche Geltungmachung der Aufwendungen für einen der beiden Wohnsitze richtet sich nach den Regelungen über die doppelte Haushaltsführung. Danach muß eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten werden sowie eine Wohnung am Lebensmittelpunkt ...



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