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Schenkung mit Schuldübernahme - Spekulationssteuer?

Gefragt am 19.02.2019
11:23 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1547 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann möchte mir seinen Anteil unserer gemeinsamen Wohnung schenken (seine 50%).
Dafür würde ich die Restschuld des mit der Wohnung verbundenen gemeinsamen Darlehens übernehmen.
Für die Schenkungs würde keine Schenkungssteuer anfallen, die Schenkung ist im Rahmen des Freibetrags.
Die Wohnung haben wir nie selbst bewohnt. Sie ist vermietet. Ich habe nicht vor, die Wohnung zu verkaufen; ich werde sie weiter vermieten.

Fragen:

1. Die Wohnung haben wir vor 6 Jahren gekauft. Müssten wir Spekulationssteuer wegen der Schuldübernahme für diese Schenkung zahlen?

2. Wenn kein Darlehen mit der Wohnung verbunden wäre, hätten wir trotzdem Spekulationssteuer zahlen müssen? Bzw. würde es uns etwas bringen, das Darlehen aufzulösen und die Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen (anstatt Schuldübernahme mit Spekulationssteuer).


Eckdaten:
Die Wohnung haben wir 2013 für 480.000€ gekauft
Die Anschaffungskosten (Grundsteuer, Notar, Makler, Grundschuld) waren ca. 16.000€
Wenn die Renovierungs- und Werbungskosten dazu zählen, es waren ca. 26.000€.
Die heutige Marktwert der Wohnung ist 755.750€. Steuerliche Wert, weiss ich nicht.
Der Restdarlehen ist ca. 330.200€, davon 35.500€ Zinsen.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.02.2019
11:23 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 19.02.2019
11:45 Uhr

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Beantwortet am 19.02.2019 11:45 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1547 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte.

Grundsätzlich würde es sich bei Schenkung mit Übernahme des Darlehens um eine teilentgeltliche Übertragung handeln. Der gegen Übernahme der Darlehensschuld übertragene Anteil gilt als veräußert und würde damit den Tatbestand des § 23 EStG erfüllen. Der Verkaufspreis entspricht somit ca. 165.000 EUR, was wiederum ca. 43,78% von dem hälftigen Wert Ihres Anteils entspricht (165.000 EUR : 377.500 Euro). Damit wären dann 377.500 Euro abzgl. 165.000 EUR = 212 ...



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Kommentare anderer Experten


Steuerberater Knut Christiansen
Steuerberater Knut Christiansen
Kommentiert am 27.02.2019 16:04:59 Uhr

Hallo! Ich werde leider erst morgen dazu kommen, Ihre 2. Frage zu beantworten. Zu Frage 1: Der Spitzensteuersatz liegt bei 42% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag. Schöne Grüße und bis morgen!






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