Schätzungsbescheide
Gefragt am 21.10.200914:31 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4121
Hallo und guten Tag,
ich habe ein Lernproblem in der AO und vielleicht kann mir jemand helfen:
Sachverhalt: KöSt.bescheid 2007 und Gew.st.meßbescheid 2007 v.2.4.09 sind beide geschätzt i.H. v. 5000,00€ nach 162 AO teilweise vorläufig (Hinweis:Haushaltsbegleitgesetz)
Es wurde kein Einspruch eingelegt.
Die Erklärung wurde am 10.5.2009 abgegeben und weist einen Gewinn i.H. v. 1.000,00 € aus.
Hinweise zu Vorjahren: Verlust2004 -6.300,00€
Gewinn 2005 4.200,00€
Gewinn 2006 1.700,00€
Frage: Werden diese Bescheide zugunsten des St.pfl. vom Finanzamt geändert?
Maine Meinung ist NEIN: Die Bescheide sind bestandskräftig zum 5.5.2009, da kein Einspruch eingelegt wurde.
Aber :1. Nach §172 AO : VA können nach Ihrer Bekanntgabe und auch noch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von der Behörde korregiert(berichtigt) werden. Das Verwaltungsverfahren als Massenverfahren entbehrt der Gründlcihketi des gerichtlichen Verfahrens, sodass die Gefahr rechtswidriger Entscheidungen erheblich größer ist. ( was immer das heisst ? )
Die Verwaltungsbehörden sind nicht strikt an ihre VA gebunden .....
Könnte daher das Finanzamt den Bescheid ändern?
2. Könnte man auch einen Antrag auch Nichtigkeit gem. § 125 Abs. 5 AO stellen da eine evtl. Strafschätzung vorliegt?
Ab welchem Betrag gilt eine Strafschätzung, ist das irgendwie bekannt ?
Es wäre schön wenn sie mir helfen könnten
Mit freundlichen Grüßen
Inge Schaale
14:31 Uhr
Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)
Sehr geehrte Frau Schaale,
da Sie angeben, ein Lernproblem in der AO zu haben, beantworte ich die Frage unter der Annahme, daß kein realer steuerlicher Sachverhalt zugrundeliegt. Bei einem realen Sachverhalt wäre der Einsatz von 15 Euro nicht angemessen.
Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
§ 162 AO ist keine Änderungsnorm, sondern lediglich eine Ermächtigungsnorm, die die Finanzverwaltung befugt, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen. Daher nehme ich an, daß Sie meinen, daß die Vorläufigkeit nach § 165 AO betroffen ist ...
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