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Pflegepauschbetrag

Gefragt am 12.02.2015
15:22 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2186

 

Guten Tag,

wie haben seit dem Jahr 2010 einen schwertbehinderten Sohn mit Pflegestufe 3.
Wir haben seit dem in den Steuererklärungen den Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht in Höhe von 3´700 €.
Nun ist mir bei der Erstellung der Steuererklärung 2013 aufgefallen, dass wir neben den Behinderten-Pauschbetrag auch den Pflegepauschbetrag geltend machen dürfen. Das habe ich gemacht. Allerdings was ist mit den Jahren 2010 bis 2012. Mein Sohn hat seit 2010 die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags. Jetzt habe ich einen Antrag gestellt für die Anderung der Steuerbescheide, gem. § 173 AO. Dies leider wurde leider abgelehnt auf Grund groben Verschuldens des Steuerpflichtigen. Was kann ich jetzt noch tun.? Das FA hat mir ein Schreiben zugeschickt um den Einspruch gegen den Verwaltungsakt zurückzunehmen. Besten Dank für die Hilfe.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.02.2015
15:22 Uhr
StB Steffen Becker StB Steffen Becker Beantwortet am 12.02.2015
15:38 Uhr

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Beantwortet am 12.02.2015 15:38 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2186

Antwort von StB Steffen Becker (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Sofern die Bescheide bestandskräftig sind und nicht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, ist leider kein Ansatz des Pflegepauschbetrags mehr durchführbar ...



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Kommentare anderer Experten


 Tobias Heinrich
Tobias Heinrich
Kommentiert am 13.02.2015 06:55:17 Uhr

Sehr geehrter Fragensteller, leider hat der Kollege Becker hier grundsätzlich Recht. Trotzdem würde ich Ihnen raten, den Einspruch nicht zurück zu nehmen. Wahrscheinlich war bisher nur der Sachbearbeiter mit dem fall betraut. Nehmen Sie den Einspruch zurück, wird die Akte geschlossen. Soweit Sie den Einspruch aufrecht erhalten wird im Regelfall eine zweite Person (Rechtsbehelfsstelle) mit dem Fall betraut und prüft diesen erneut. Alleine diese Tatsache stellt eine weitere, wenn auch sehr geringe, Chance für Sie dar. Weiterhin würde ich den Antrag ergänzen um einen Änderungsantrag \"billigkeitshalber\". Auch hier sind die Erfolgschancen nicht unbedingt hoch. Mit freundlichen Grüßen Tobias Heinrich






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