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Nebentätigkeit

Gefragt am 28.03.2024
16:50 Uhr | Einsatz: € 37,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 75

 

Guten Tag, ich bin selbstständig als Fotografin und in der Künstlersozialkasse. Ich verdiene nebenbei etwas Geld dazu mit Hundebetreuung. Wie sehen da die Regelungen aus. Muss ich sowas melden oder wo liegen da die Grenzen?
Und wie sieht es da mit der Künstlersozialkasse aus? Darf ich überhaupt so einer Tätigkeit nachgehen und damit Geld verdienen unter den umständen?

Lieben Gruß
Eva

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.03.2024
16:50 Uhr
Steuerberater Hannu Wegner Steuerberater Hannu Wegner Beantwortet am 30.03.2024
09:15 Uhr

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Beantwortet am 30.03.2024 09:15 Uhr | Einsatz: € 37,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 75

Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Nebentätigkeit als Hundebetreuerin neben Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Fotografin und Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK). Gerne erläutere ich Ihnen ausführlich die relevanten Regelungen, Grenzen und Auswirkungen auf Ihre Versicherungen sowie die steuerlichen Aspekte unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage im Jahr 2024.

Gewerblichkeit der Tätigkeit als Hundebetreuerin:
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit als Hundebetreuerin als gewerblich einzustufen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Tätigkeit gewerblich, wenn sie selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 18.06.2014, Az. X R 44/12).

Bei der Hundebetreuung kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Wenn Sie die Tätigkeit nur gelegentlich und in geringem Umfang ausüben, ohne eine dauerhafte Einnahmequelle zu schaffen, spricht dies gegen eine Gewerblichkeit. Wenn Sie jedoch regelmäßig und in größerem Umfang Hunde betreuen, Werbung für Ihre Dienste machen und eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Tätigkeiten per se als gewerblich gelten (z.B. Handel, Gastgewerbe), während andere Tätigkeiten (z.B. freiberufliche Tätigkeiten) nur unter bestimmten Voraussetzungen als gewerblich eingestuft werden. Die Einstufung als gewerbliche Tätigkeit wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde (Gewerbeamt oder Finanzamt) vorgenommen und es gibt keine allgemeingültige Definition.

Meldepflichten bei gewerblicher Tätigkeit:
Wenn die Hundebetreuung als gewerblich einzustufen ist, müssen Sie dies beim zuständigen Gewerbeamt anmelden (§ 14 GewO). Hierfür ist meist ein einfaches Formular auszufüllen, in dem Sie Ihre persönlichen Daten, die Art der Tätigkeit und den Umfang angeben.

Zusätzlich müssen Sie die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit auch dem Finanzamt mitteilen ...



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