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Kindergeld bei unverheiratetem Paar

Gefragt am 28.06.2019
13:48 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

 

Kindergeld bei unverheiratetem Paar

Guten Tag, ich habe folgende Situation: Ich lebe mit meiner Partnerin zusammen und wir haben ein gemeinsames Kind. Wir sind jedoch nicht verheiratet. Meine Partnerin ist im Mutterschutzurlaub, bezieht allerdings kein Einkommen. Ich zahle Ihr Unterhalt von EUR 750.- pro Monat die ich als außergewöhnliche Belastung geltend mache. Ich selber lebe von ausländischen Mieteinkünften, die bereits im Ausland versteuert werden. Des weiteren habe ich auch deutsche Mieteinkünfte. Aufgrund der 2% AFA und weiteren Abzugsmöglichkeiten ist mein in Deutschland zu versteuerndes Einkommen allerdings recht niedrig. (ca. EUR 10,000 p.a.) Bisher hatten wir noch kein Kindergeld beantragt, möchten das aber nun nachholen. Macht es einen Unterschied, ob meine Partnerin oder ich das Kindergeld beziehe? Wenn meine Partnerin das Kindergeld bezieht, könnte ich dann trotzdem einen Kinderfreibetrag geltend machen? Oder gilt der Ansatz "Entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag" auch bei unverheirateten Eltern? Weiterer Punkt: Ich habe bereits zwei Kinder aus erster Ehe. Diese leben bei der Mutter die auch Kindergeld erhält. Sollte ich Kindergeld für das jüngste Kind beantragen, so würden die älteren Kinder immerhin als Zählkinder gelten. Somit wäre das Kindergeld geringfügig höher, als wenn meine Partnerin das Kindergeld beantragt. Oder gäbe es trotzdem Vorteile, wenn das Kindergeld unter meiner Partnerin läuft?
Besten Dank & freundliche Grüße

Ihr Preis: 40 €

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.06.2019
13:48 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 28.06.2019
15:07 Uhr

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Beantwortet am 28.06.2019 15:07 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Guten Tag,

Sie erhalten immer das halbe Kindergeld, oder wenn günstiger, den halben Kinderfreibetrag. Auch wenn Sie nicht verheiratet sind ...



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