Kapitallebensversicherung: Beitragsfreistellung steuerschädlich?
Gefragt am 20.02.201118:51 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5061 | Bewertung 4.7/5
Ist eine Beitragsfreistellung des unten beschriebenen Lebensversicherungsvertrags ab 1.6.2011 bis Vertragsablauf steuerschädlich und warum, bzw. warum nicht?
- Zweck des Vertrags: Besicherung eines tilgungsfreies Darlehen im Erlebensfall (Finanzierung der Anschaffung einer Immobilie zur Vermietung und Selbstnutzung)
- Laufzeitbeginn 1.6.1995, Ablauf 1.6.2015, Beiträge wurden ununterbrochen gezahlt.
(Ab 1.2.2004 Zahlung nicht mehr monatlich, sondern jährlich, dadurch ca. 100€ niedrigerer Jahresbeitrag.)
- 1997 Bescheid des Finanzamts über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen:
Nicht einkommensteuerpflichtig aufgrund der Anzeige nach § 29 EStDV.
- Nach zehn Jahren Umschuldung: Das Erstdarlehen wurde zurückgezahlt (mit Eigenmitteln und dem Folgedarlehen einer günstigeren Zweitbank). Seitdem besteht ein entsprechend vermindertes, tilgungsfreies Darlehen bei der Zweitbank.
- 2005 Bescheid des Finanzamts über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen:
Nicht einkommensteuerpflichtig aufgrund der Anzeige nach § 29 EStDV.
- Die garantierte Leistung der beitragsfreien Versicherung ist wegen Beitragsfreistellung niedriger als zu Vertragsbeginn ohne Beitragsfreistellung vorgesehen. Ebenfalls niedriger sind mögliche Überschussanteile, Sockelbeteiligung, etc. (außer den schon für den Ablauf garantierten beitragsfreien Leistungen aus Überschussanteilen).
Vielleicht von Bedeutung:
- Für die Umstellung auf Beitragsfreiheit wird der Versicherer einen Abzug vornehmen.
(§5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers: „Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug, der als prozentualer Anteil des zur Verfügung stehenden Betrags ermittelt wird. Dieser Anteil fällt nach einem versicherungsmathematischen Verfahren von 9 % zu Beginn der Versicherung bis auf 0% bei Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. Die herabgesetzte Versicherungssumme erreicht aber mindestens eine bei Vertragsabschluss garantierte beitragsfreie Versicherungssumme, deren Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung der Beitragszahlung abhängt.“)
18:51 Uhr
Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Bei Verträgen mit Vertragsabschluss vor 2005 ist die Versicherungsleistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf (Kündigung) auch ab 2009 weiterhin steuerfrei und kein Thema für die Abgeltungsteuer, wenn
- die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt,
- die Beiträge laufend für mindestens 5 Jahre geleistet werden,
- der Todesfallschutz mindestens 60 % der Beitragssumme beträgt und
- die Versicherungsansprüche nicht steuerschädlich für Finanzierungszwecke eingesetzt werden ...
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