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Hausverkauf - Spekulationsfrist/Nachversteuerung

Gefragt am 21.07.2009
12:48 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4354

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Zuge eines jetzt möglichen Hausverkaufs sollen keine steuerlichen Nachteile entstehen und es stellen sich daher einige Fragen.
Zur Hintergrundinformation:
Das Haus befindet sich seit 1956 als Objekt mit Erbpachtgrundstück im Familienbesitz. 1999 stirbt die Mutter und hinterlässt den beiden Töchtern zu beiden Teilen die Immobilie. Im Januar 2000 wird die Erbschaft angetreten und der Grundbucheintrag erfolgt im März 2000. Die eine Schwester zahlt die andere aus und dadurch wird es im April 2000 Alleineigentum. Im Juni 2000 wird das Erbpachtgrundstück gekauft.
Das Objekt wird durch die jetzige Besitzerin ab 2000 steuerlich geltend gemacht. Es wird saniert und ab Mai 2002 vermietet.

Jetzt könnte ein Verkauf erfolgen und folgende Fragen tauchen auf.

-unterliegt die Immobilie der Spekulationsfrist (normalerweise bei Erbe und damit unentgeldlicher Erwerb, zählen ja die Besitzzeiten des Vorbesitzers).
-spielt hierzu die Auszahlung der Schwester eine Rolle?
-spielt der Grundstückskauf eine Rolle?

Zwei Fragen sind eigentlich entscheidend:
1. ab wann kann ein Verkauf erfolgen, ohne dass die Spekulationsfrist greift. Da Haus/Grundstück ja nie als komplettes Objekt erworben wurde, welcher Wert müsste im Falle der Spekulationsfrist zu Grunde gelegt werden?
2. ab wann kann ein Verkauf erfolgen, ohne dass eine steuerliche Nachzahliung bzw. Rückzahlung der steuerlich geltend gemachten Vorteile erfolgt (Abschreibungen der Sanierung und des Erhaltes bzgl. Vermietung und Verpachtung etc.).

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.07.2009
12:48 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 21.07.2009
13:46 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 21.07.2009 13:46 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4354

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Der Besteuerung des Erlöses aus dem privaten Veräußerungsgeschäft unterliegt grundsätzlich der gesamte Verkauf. Ob einzelne Bestandteile nicht der Spekulationsbesteuerung zu unterwerfen sind, ist in Bezug auf die Erwerbsverhältnisse zu beurteilen.

Grundsätzlich ist ein Verkauf steuerlich unbeachtlich, wenn die Anschaffung bzw ...



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