Hauskredit von den Eltern
Gefragt am 07.04.201111:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 12252 | Bewertung 4/5
Sehr geehrte Experten,
ich bitte um Beantwortung der Fragen für das folgende Szenario:
Ehepaar (56,61 Jahre) mit 2 Kindern (24,26 Jahre) möchte dem älteren Sohn einen privates Darlehen zum Immobilienkauf zur Verfügung stellen.
Vorhaben:
Kauf ETW incl. NK 240.000€
Eigenkapital Kind 30.000€
Privates Darlehen 210.000 €
Eine Vermietung an den Sohn in Kombination mit einer Bankfinanzierung der Eltern und dem damit verbundenen steuerlichen Vorteilen lehnen die Eltern eher ab.
Den Eltern ist es wichtig eine Sicherheit in Form einer Grundschuld zu haben und das BEIDE Kinder bei der Erbschaft gleich behandelt werden.
Die monatliche Rate soll eine zweite Rente darstellen.
Vermögen der Eltern:
200.000 € Lebensversicherung (kürzlich ausgezahlt, soll als Kredit dienen)
220.000 € Sparguthaben
250.000 € Doppelhaushälfte (ca.)
150.000 € Zukünftige Erbzahlungen (ca.)
Der Zinssatz für den Kredit von 210.000 € soll sich auf ca. 3 % belaufen.
Mir ist bereits bekannt, dass ein Darlehen an Familienangehörige einem „Drittvergleich“ standhalten muss. Falls ein Zinssatz vereinbart wird, der unterhalb von ca. 5,5 % liegt handelt es sich wohl bei der Differenz um eine Schenkung. !?
Meine Fragen:
1.Nach meinem Verständnis unterliegen die Zinserträge meiner Eltern der Abgeltungsteuer ,da es sich um Zinsen aus Kapitalvermögen handelt. Unterscheidet man möglicherweise in diesem Fall zwischen Angehörigen und fremden Personen?
2. Die Erbschaftssteuerfreibeträge (400 T€ pro Kind) erneuern sich meines Wissens nach alle 10 Jahre. Wäre es steuerlich nicht die beste Lösung ein zinsfreies Darlehen zu wählen um Abgeltungsteuer zu sparen. Die Schenkung der Zinsen könnte ja dann im Erbfall zwischen den beiden Kindern verrechnet werden. Ist diese Variante zulässig wenn sie ordnungsgemäß mit Kreditvertrag festgehalten wird?
3. Gibt es noch eine bessere Lösung?
11:29 Uhr
Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Frage, ob die Grundsätze der Abgeltungsteuer auf die Darlehenszinsen unter Angehörigen greifen, ist derzeit noch strittig. Momentan wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Zinsen aus Angehörigendarlehen dem „normalen“ Steuersatz der vereinnahmenden Person entsprechen und nicht der (vielleicht) günstigere Abgeltungsteuersatz von 25 % in Betracht kommt ...
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