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GmbH - Gehalt oder Gewinnausschüttung

Gefragt am 28.06.2011
17:38 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 20269

 

Hallo,

als Geschäftsführender Gesellschafter einer 1-Mann GmbH kann man sein eigenenes Geschäftsführer-Gehalt ja in gewissen Grenzen selbst bestimmen.
Anscheinend ist es steuerlich günstiger, sich ein hohes Gehalt auszuzahlen, sonst gäbe es ja nicht das Problem mit der verdeckten Gewinnausschüttung.
Ich möchte aber lieber mit einem kleinen Gehalt arbeiten und mich am Ende freuen, wenn es einen Gewinn gibt, den ich mir ausschütten kann.
Der erwartete Gewinn der GmbH beträgt ca. 120.000 Euro.
Ich bin ledig ohne Kinder.
Jetzt möchte ich wissen, wie groß genau der Unterschied der Besteuerung beider Varianten ist.
a.) niedriges Gehalt (3.000 monatlich) zzgl. Gewinnausschüttung des verbleibenden GmbH-Gewinns 84.000.
b.) hohes Gehalt (10.000 Euro monatlich)(kein GmbH-Gewinn)

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.06.2011
17:38 Uhr
StB Manuela Ponikwar StB Manuela Ponikwar Beantwortet am 29.06.2011
10:42 Uhr

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Beantwortet am 29.06.2011 10:42 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 20269

Antwort von StB Manuela Ponikwar (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Sehr geehrter Ratsuchender,

danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte.

1) Allgemein

Als Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch die GF-Tätigkeit (§19 EStG) und aus Kapitalvermögen als Anteilseigner (§20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

In den Umfang Ihres Arbeitslohnes zählen hierbei alle Einnahmen in Geld und Geldeswert (z.B. Privatnutzung Pkw), die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind.
Für die GmbH stellt dieser 'Personalaufwand' Betriebsausgaben dar, die steuerlich abzugsfähig sind, und den Gewinn der GmbH mindern = Steuerlast senken.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann es allerdings zu umfangreicheren Zuwendungen kommen, die bei der GmbH das Vermögen mindern und nur durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Das bedeutet, die Zuwendungen halten keinem Drittvergleich stand, d.h. ein extern angestellter GF hätte sie nicht bekommen. Dann spricht man von einer verdeckten Gewinnausschüttung ...



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