Fragen zur steuerlichen Betriebsprüfung
Gefragt am 31.01.202212:43 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 743
Geprüft wird der Zeitraum 2017-2019.
(1) Kann das FA die Prüfung noch auf frühere Jahre ausweiten?
(2) Wenn ja, bis wann in die Vergangenheit zurück? Welche Jahre sind noch betriebsprüfungsfähig? (Bescheide: 2013 - 2019: siehe Anhang).2010-2012 liegen auch vor. Sind diese auch betriebsprüfungsfähig?
(3) Im Prüfungszeitraum gab es eingehende Rechnungen, bei denen die Leistungserbringung nicht mit der Rechnung übereinstimmten. Es wurden "IT-Beratungsdienstleistungen" abgerechnet, jedoch wurde auch zum Teil programmiert.
Die Rechnungen können ja storniert werden und neue erstellt werden - mit aktuellem Datum. Sollten auch Rechnungen korrigiert werden, die vor 2017 ausgestellt wurden? Oder ist das alles verjährt?
(4) Was passiert mit Rechnungen aus 2017, die beim Ausmisten wieder auftauchen, aber vorher nicht gebucht wurden.
(5) Im Prüfungszeitraum fehlten einige Rechnungen wie Z.B. Rechnungen für einen Hardware-Wartungs-Vertrag...Hier gibt es einen schriftlichen Vertrag, jedoch keine Dauerrechnung. Macht es noch Sinn eine Rechnung zu besorgen - mit aktuellem Datum bezogen auf 2017-2019?
(6) Sind unterschriebene Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die vom Steuerberater-Büro gefertigt wurden auch aufbewahrungspflichtig und können vom Prüfer verlangt werden, diese während der Betriebsprüfung vorzuzeigen?
(7) Was bedeutet schriftliches Verfahren in der Betriebsprüfung? Wenn man dies zu Beginn der Betriebsprüfung vereinbart, muss der Prüfer alle seine Feststellungen und Rückfragen notieren und dem Geschäftsführer zur Beantwortung vorlegen?
Danke.
12:43 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihren Fragen gebe ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung folgende Rückmeldung.
1) Eine Ausweitung der Prüfung auf frühere Jahre ist dann möglich, wenn der Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. In der Regel wird aber nur der Prüfungszeitraum beurteilt, der durch Prüfungsanordnung angekündigt wird. Eine Ausweitung der Prüfung wäre ebenfalls vorab schriftlich bekannt zu geben.
2) Sollte eine Ausweitung erfolgen (Verdacht auf Steuerhinterziehung), wäre eine Ausweitung auf max. 10 Jahre möglich. Die Verjährung bei Steuerhinterziehung tritt nach 10 Jahren ein.
3) Grundsätzlich wäre hier die Frage, ob generell laufender Aufwand vorliegt oder ob durch die Programmierung ggfs. ein immaterielles Wirtschaftsgut entstanden ist ...
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