Doppelte Haushaltsführung
Gefragt am 09.01.201309:11 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2906 | Bewertung 5/5
Doppelte Haushaltsführung
Seit Hernbst 2009 arbeite ich in Dresden. Mein Wohnsitz ist in Berlin. In Dresden habe ich eine 1. Zimmerwohung angemietet.
Bei der Einkommensteuererklärung 2010 gab ich folgende Werbungskosten an:
Anlage N Formularposition 26:
Wege Hauptwohung - Arbeitsstätte (Berlin-Dresden)
Fahrt Anfangs der Woche (Montag) 48 x a 180 km.
Hinweis: Die täglichen Fahrten (Dienstag-Freitags) von der Wohnung in Dresden zur Arbeit wurden auch angegeben, sind jedoch hier nicht von Belang)
Anlage N: Doppelte Haushaltsfürhung Formularposition 73: Familienheimfahrten:
Von Dresden nach Berlin (Freitags) 48 x 180 km.
Vom Finanzamt wurden nur 46x 180 km anerkannt. Mein Einspruch wurde abgelehnt. Nur die Familienheimfahrten (46x) wurden anerkannt, nicht jedoch meine Aufwendungen für den Weg Hauptwohung Berlin zur Arbeitsstätte Dresden.(Montags)
Da ich diese Aufwendungen wöchentlich jedoch hatte, ist mir die Entscheidung des Finanzamtes nicht schlüssig.
Ich bitte um Darstellung der Finanzamtentscheidung bzw. um Klärung der Richtigkeit dieser Entscheidung.
Bitte geben Sie die dazugehörigen § an.
09:11 Uhr
Antwort von StB Steffen Becker (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) besagt:
"Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird ...
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