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Ausgleichsentschädigung für die Aufgabe eines Wohnrechts

Gefragt am 02.01.2024
15:55 Uhr | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 373

 

Sachverhaltsschilderung:
Wir haben 2017 unserer Tochter für den Kauf einer Immobilie mit Einliegerwohnung 180.000 Euro gegeben. Im Gegenzug haben wir uns ein dinglich gesichertes unentgeltliches Wohnrecht für die Einliegerwohnung im Grundbuch eintragen lassen. Wir sind im Januar 2019 in die Einliegerwohnung der Immobilie eingezogen.

Unsere Tochter hat nun die Immobilie zum 01.05.2024 verkauft. Die notarielle Beurkundung für den Kauf der Immobilie wird im Januar 2024 erfolgen. Unsere Tochter möchte die von uns zur Verfügung gestellten 180.000 Euro, als Gegenleistung für den Verzicht auf das Wohnrecht, nun wieder an uns zurückzahlen.

Uns ist bekannt, dass sich der Wert des Wohnrechts aus der fiktiven Jahresmiete multipliziert mit dem Kapitalwert (Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2024) ergibt. Im unserem Fall würde der Wert des Wohnrechts ca. 130.000 Euro betragen.

Zuzüglich wären die Aufwendungen der Wohnrechtsinhaber (Einbauküche, Bademöbel , Neuanlage des Vorgartens, Gartengeräte u.a.), mit 30.000 Euro anzusetzen.

Hierzu meine Fragen:
1. Löst die jetzige Zahlung der Tochter als Gegenleistung für den Verzicht auf das Wohnrecht eventuell Steuer aus. Hierzu wird im Urteil des BFH vom 09.08.1990 X R 140/88 ausgeführt, dass der entgeltliche Verzicht auf ein Wohnrecht keine Steuer auslöst.

2. Ist der Wert für das angegebene Wohnrecht realistisch, bzw. welche Möglichkeiten sind noch gegeben. Dies vor allen Dingen auch unter dem Gesichtspunkt, dass wir uns eine neue Bleibe besorgen müssen, was insoweit auch zusätzliche Kosten (Maklergebühren, Umzugskosten, höhere Kaltmiete und weitere Aufwendungen) auslöst.

3. Darf die Entschädigung für den Verlust des Wohnrecht auch höher als der Wert des Wohnrechts sein? Wir denken hier an die Grundsätze für eine Entlassungsentschädigung oder an eine Mietaufhebungsabfindung. Welcher Betrag wäre hier realistisch ansetzbar.

4. Wie verhält es sich bei der aufgelaufenen Kaltmiete von Januar 2019 bis Mai 2024. Könnte dieser Betrag von unserer Tochter bei der Gegenleistung für den Verzicht auf das Wohnrecht aufgerechnet werden.

5. Sollte aufgrund der vorgenannten Sachverhaltslage bei der Wertermittlung der von uns zur Verfügung gestellte Betrag nicht erreicht werden, könnte der überschießende Betrag an uns zurück geschenkt werden? Wir denken hier an die Freibeträge von 20.000 Euro je Elternteil.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 02.01.2024
15:55 Uhr
Steuerberater Hannu Wegner Steuerberater Hannu Wegner Beantwortet am 21.03.2024
14:36 Uhr

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Beantwortet am 21.03.2024 14:36 Uhr | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 373

Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde Ihre Fragen der Reihe nach beantworten und dabei auf die relevanten steuerlichen und rechtlichen Aspekte eingehen.

1. Besteuerung der Ausgleichszahlung für den Verzicht auf das Wohnrecht
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt eine Ausgleichsentschädigung, die der Wohnberechtigte für die Aufgabe seines Wohnrechts erhält, keine steuerpflichtige Einnahme dar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. Dies ist der Fall, wenn der Wohnberechtigte durch den Verzicht auf sein Recht erreicht, dass der Eigentümer das Gebäude vermieten und daraus Einkünfte erzielen kann. Die Ausgleichsentschädigung ist dann als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig.

2. Wert des Wohnrechts
Der Wert eines lebenslangen Wohnrechts wird ermittelt, indem die fiktive Jahresmiete mit dem Vervielfältiger (Kapitalwertfaktor) multipliziert wird. Die fiktive Jahresmiete ergibt sich aus dem ortsüblichen Mietspiegel. Der Vervielfältiger hängt vom Alter und Geschlecht des Berechtigten ab und kann den Tabellen des Bewertungsgesetzes (Anlage 9a) entnommen werden ...



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