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Arbeit im Ausland

Gefragt am 22.10.2010
18:07 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4290

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland und werde ab 1.1.2011 für 1 Jahr in Afrika arbeiten.
Ich werde in Afrika (Äquatorialguinea)von meinem afrikanischen Arbeitgeber bezahlt, erhalte mein Geld auf ein Konto meiner Wahl und ich muß dort keine Steuern bezahlen. Brutto ist also gleich Netto für mich. So soll es auch bleiben.
Meine Fragen:
- muß ich mein in Afrika erhaltenes Gehalt hier in Deutschland doch noch versteuern?
- wenn ja, wie sähe es aus, wenn ich meinen Wohnsitz in Deutschland für das Jahr abmelde?
- müßte ich meinen Wohnsitz dann in Afrika anmelden?
- was muß ich konkret tun, um in Deutschland keine Steuern für dieses 1 Jahr zu zahlen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.10.2010
18:07 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 23.10.2010
09:58 Uhr

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Beantwortet am 23.10.2010 09:58 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4290

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Bei der deutschen Steuerpflicht sind die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht zu unterscheiden.

Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, dabei kommt es nicht auf den Willen der Person, sondern nur auf die tatsächlichen Umstände an, so dass Ehegatten ihre Wohnsitze an verschiedenen Orten haben können und minderjährige Kinder nicht zwingend einen Wohnsitz am Wohnsitz ihrer Eltern begründen ...



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