Schenkungsrecht innerhalb der EU
Gefragt am 16.09.201614:34 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2423
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bzgl. dem Schenkungsrecht innerhalb der EU (im konkreten Fall zw. Deutschland und Bulgarien). Mein Onkel ist bulgarischer Staatsbürger mit einzigem Wohnsitz in Bulgarien, hat jedoch ein deutsches Girokonto mit einem Geldbetrag von 70.000 Euro. Dieses möchte er nun auflösen und (da er sonst keine Erben hat) das Geld mir und meiner Mutter - beide deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland - schenken. Nun stellt sich für uns die Frage wie das im Rahmen der möglichen Freibeträge am günstigsten machbar wäre.
Ich würde gerne wissen:
- Welcher Freibetrag gilt im konkreten Falle einer Schenkung durch meinen Onkel jeweils an mich und an meine Mutter? Unsererseits erwünscht ist grundsätzlich eine gleichwertige Überweisung von jeweils möglichst 35.000 Euro, jedoch werden wir uns nach dem erlaubten Freibetrag richten.
- Für welchen Zeitraum gilt der jeweilige Freibetrag (z.B. 10 J.?)?
- Welcher Freibetrag würde gelten im Falle, dass mein Onkel einen Teil der Gesamtsumme (außer einer Überweisung des jeweils möglichen Freibetrags an mich und meine Mutter) auch an meinen Stiefvater (deutscher Staatsbürger) schenken würde? Innerhalb welchen Zeitraums könnte mein Stiefvater dann ggf. das von meinem Onkel erhaltene Geld (ebenfalls als Freibetrag) an mich oder an meine Mutter überweisen?
- Muss die Schenkung unbedingt notariell bestätigt werden oder reicht es aus sie innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt zu melden?
- Gibt es noch eine andere günstigere Möglichkeit (außer einer Schenkung) um das Geld meines Onkels an mich und meine Mutter zu verteilen?
Ich bedanke mich im Voraus für die Antwort!
Viele Grüße
14:34 Uhr
Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Schenkungssteuer)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann
Ihre Mutter und Sie gehören jeweils der Steuerklasse II an und haben daher jeweils einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 EUR (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse II 2 und 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) in Verbindung mit § 16 Abs ...
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