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Objektbezogene Zuwendung-Ausstattung

Gefragt am 29.11.2022
10:56 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 852

 

Kind hat von den Eltern eine objektbezogene Zuwendung/Ausstattung (180.000 €) für den Erwerb einer Immobilie, unter Einräumung eines grundbuchrechtlich gesicherten unentgeltlichem Wohnrechts für die Einliegerwohnung erhalten.

Kind will jetzt die Immobilie verkaufen und hat den Eltern für den Verzicht auf das Wohnrecht, die Rückzahlung der objektbezogenen Zuwendung/Ausstattung (180.000 €) angeboten.

Nach der Rechtsprechung des BFH v. 09.08.1990 – X R 140/88, ist der Verzicht auf das Wohnrecht gegen Entgelt im privaten Bereich nicht steuerbar.

Hierzu meine Fragen:

1. Wie wird der Wert des Wohnrechts von 2019 bis 2023 aufgrund folgender Daten (Fiktive Jahresmiete 2019 = 5.794 € €; Alter Ehefrau 2019 = 65 Jahre) berechnet.

2. Ist dieser Wert des Wohnrechts der Betrag, für den die Eltern das Wohnrecht gekauft haben?

3. Ergibt der Betrag für die Zuwendung/Ausstattung von 180.000 € abzüglich des errechneten Betrags für die Ausübung des Wohnrechts, den nicht steuerbaren Betrag der Rückzahlung?

4. Kann der errechnete Betrag für die Ausübung des Wohnrecht, von der Tochter unter Ausnutzung Ihrer Schenkungsfreibeträge (20.000. € je Elternteil) zurück geschenkt werden?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.11.2022
10:56 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 29.11.2022
14:06 Uhr

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Beantwortet am 29.11.2022 14:06 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 852

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Schenkungssteuer)

Guten Tag,

gerne gebe ich Ihnen zu Ihren Fragen folgende Rückmeldungen. Bitte beachten Sie, dass die Antworten im Hinblick auf das ausgelobte Honorar in der Detailtiefe begrenzt sind. Die Werte sind nur überschlägig auf Basis der vorliegenden Daten berechnet.


1. Der Wert des Wohnrechts 2023 (Alter Ehefrau = 69 Jahre) würde 5.794 EUR x 11,482 = 66.526 EUR betragen. 2019 wäre bei gleicher Miete ein Wert von 5 ...



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