Steuererklärung mit Verlust des Kleinunternehmerstatus nachträglich abänderbar ?
Gefragt am 19.02.202410:57 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 380 | Bewertung 5/5
Guten Tag,
Bisher war ich Kleinunternehmerin. Mit Abgabe der Steuererklärung vom September 2023 (für 2022) und entsprechendem Bescheid vom November erging nun die Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer ab 2023.
Allerdings hat der Steuerberater Umsätze für einen Kunden in Frankreich (mit U.St.-nr.!) als umsatzsteuerpflichtig ausgewiesen. Bei Nutzung des Reverse Charge Verfahrens wäre ich weiterhin Kleinunternehmerin ! Alles andere ist eine Katastrophe, da ich kaum vorsteuerberechtigte Ausgaben habe. Nun meine Fragen:
1) Ist es möglich, diese Erklärung zu korrigieren ? Bescheid war nach § 15 Abs. 1 Satz 20 AO teilweise vorläufig (wohl nur den Sol.zuschlag betreffend).
2) Falls ja, kann ich diese Korrektur selbst beantragen ? Evtl. per Feststellungserklärung ?
3) Ist der Steuerberater zur Herausgabe aller Unterlagen, Steuererklärungen etc. verpflichtet ?
4) Gibt es eine Möglichkeit, die Fünf-Jahres-Verpflichtung per Antrag ans Finanzamt zu verkürzen ?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
L.S.
10:57 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Mehrwertsteuer)
Guten Tag,
grundsätzlich haben Sie ja anscheinend keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, sondern nur die Anlage EÜR (bzw. Ihr Steuerberater). Der Einkommensteuerbescheid ist insoweit vorläufig, die Umsatzsteuer steht immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann auch nach Ablauf der Monatsfrist noch korrigiert werden.
Daher würde ich wie folgt vorgehen:
Sie geben eine Umsatzsteuererklärung ab und melden die tatsächlichen Umsätze als Kleinunternehmerin sowie die nicht steuerbaren Umsätze ...
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