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Tankgutscheine als Sachzuwendung

Gefragt am 08.01.2011
21:59 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7344 | Bewertung 4.3/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Anliegen sieht wie folgt aus:

Ich würde meinen Mitarbeitern gerne ab und zu als Bonus einen Tankgutschein geben. Als Sachzuwendung bis max. 44 EUR soll diese steuer- und lohnnebenkostenfrei sein. Beim Einlesen in das Thema im Internet fand ich neben Listen zu den Bedingungen, die für die Anerkennung durch das Finanzamt zu erfüllen sind, nur Beiträge, die die Umsetzung als sehr schwierig dargestellt haben.
Was ich gelesen habe wurde mir anschliessend in Gesprächen mit mehr als 10 Tankstellenpächter meiner Stadt bestätigt: Keiner war bereit, den Mehraufwand, den die Abrechnung der Tankgutscheine verursacht, zu übernehmen.

Als letzte Möglichkeit habe ich in einem Handwerkerforum die Empfehlung gelesen, dass der Chef seinem Mitarbeiter den Tankgutschein zwar übergeben, aber zum Tanken mitfahren und die Tankfüllung selbst bezahlen soll - am besten gleich mit Zeugen.
Meine Frage ist nun, ob diese Empfehlung wirklich "wasserdicht" ist?

Wenn das der Fall ist, hätte ich außerdem gerne gewußt, ob ich als Chef meinen Mitarbeiter A. beauftragen kann, die Tankfüllung für Mitarbeiter B. zu bezahlen? Wenn das möglich ist, kann ich dann auch Mitarbeiter B. beauftragen, die Tankfüllung für Mitarbeiter A. zu bezahlen? Und kann ich als Zeuge Mitarbeiter C. mitschicken und dessen Tankbefüllung ebenfalls von Mitarbeiter B. in meinem Auftrag bezahlen und von Mitarbeiter A. bezeugen lassen?

Über Ihren Rat würde ich mich freuen.

Freundliche Grüße Wolfgang Ballweg

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.01.2011
21:59 Uhr
Steuerbera Sigrid Schwartzkopff Steuerbera Sigrid Schwartzkopff Beantwortet am 10.01.2011
10:37 Uhr

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Beantwortet am 10.01.2011 10:37 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7344 | Bewertung 4.3/5

Antwort von Steuerbera Sigrid Schwartzkopff (Frage zu Lohnabrechnung)

Sehr geehrter Herr Ballweg,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen ...



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