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Nettoentgelt bei Dienstwagennutzung

Gefragt am 30.06.2023
14:17 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 293

 

Guten Tag,

ich habe bei einem Jobwechsel einen Arbeitsvertrag inkl. Dienstwagenvereinbarung vorgelegt bekommen.

In der Dienstwagenrichtlinie ist unter "Abrechnung" folgender Passus:

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Dienstwagens wird nach dem jeweils geltenden steuerlich zulässigen Verfahren mit monatlich 1% des Bruttolistenpreises vorgenommen. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird ein zusätzlicher monatlicher geldwerter Vorteil von 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt. Eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten Wohnung/erster Tätigkeitsstätte findet nich,t statt.

Für Dienstwagen mit Hybridantrieb (Hybridfahrzeuge) sowie für Dienstwagen mit Elektroantrieb (E-Fahrzeuge) gelten entsprechend der jeweils einschlägigen steuerlichen Vorschriften ggf. abweichende verminderte Bemessungsgrundlagen.

Darüber hinaus zahlt der Dienstwagenbenutzer monatlich durch Gehaltsabzug ein Nettonutzungsentgelt in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises. Für Hybridfahrzeuge und Dienstwagen mit Elektroantrieb vermindert sich das Nettonutzungsentgelt ggf. auf den berechneten steuerlichen geldwerten Vorteil nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

Die 1%-Besteuerung kenne ich und ist mir absolut bekannt. Der Absatz mit dem Nutzungsnettoentgelt verwirrt mich.

Bedeutet das, dass ich bei einem 50.000 Euro Wagen 500 Euro versteuere und 500 Euro netto als Entgelt zahle?
Und falls ja:

1. Wird mein Nettoentgelt mit der Besteuerung verrechnet?
oder
2. Kann ich das Nettoentgelt in irgendeiner Art und Weise von der Steuer absetzen?

Sollte dem nicht so sein sehe ich absolut keinen Mehrwert mehr in dem Firmenwagen.

Vielen Dank und viele Grüße

Robin Melzer

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 30.06.2023
14:17 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 30.06.2023
14:28 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 30.06.2023 14:28 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 293

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Lohnabrechnung)

Sehr geehrter Herr Melzer,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Wenn Sie eine Zuzahlung aus dem Nettolohn leisten (also nach Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben) mindert diese Zuzahlung Ihren geldwerten Vorteil.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Sie die Besteuerung wieder korrigieren, indem Sie in der Anlage N die geleisteten Zuzahlungen angeben ...



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