Kann ein beherrschender GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer ein geringfügig Beschäftigter sein?
Gefragt am 13.12.201101:18 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 19556
Sehr geehrte Steuerberater,
habe eine Frage ob ein beherrschender GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer ein Beschäftigter ist und insbesondere ob er ein geringfügig Beschäftigter sein kann?
Hintergrund.
X ist beherrschender Gesellschafter und GmbH Geschäftsführer in Personalunion. Als Geschäftsführer hat X einen Arbeitsvertrag mit der GmbH aus dem er monatlich370€ erhalte. Der Hauptteil ist dabei eine Sachleistung in Form eins Dienstwagens.
Die DRB (Deutsche Rentenversicherung Bund) hat vor einigen Jahren seine Situation in einem Statusfeststellungsverfahren (§7a ff. SGB IV) überprüft und eingestuft das dies nicht eine „abhängige Beschäftigung“ sondern eine „selbständig Tätigkeit“ ist und X damit nicht versicherungspflichtig ist.
Neben seiner Geschäftsführer Tätigkeit für die GmbH arbeitet X noch in einem Angestelltenverhältnis für eine andere Firma.
Die GmbH hat noch einen weiteren festangestellten Mitarbeiter.
X wurde bisher in der GmbH aufgrund des geringen Gehalts als geringfügig Beschäftigter (SGB VI §8) gesehen und damit nach ESTG §40a pauschale Lohnsteuer 2% und pauschale Sozialabgaben gezahlt (15% da X privat krankenversichert).
Laut §1 SGB VI sind ja auch Vorstände einer AG (versicherungsfrei) beschäftigt. Damit sollten doch auch beherrschende GmbH Geschäftsführer als beschäftigt gelten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die DRB nach §28p SGB IV wurden nun die pauschalen Sozialabgaben als falsch eingestuft und die Knappschaft angewiesen diese zu erstatten.
Eigentlich ist man ja froh wenn man Geld bekommt, aber in diesem Fall sind X die weiteren Konsequenzen nicht klar.
Daher meine Fragen:
Wenn pauschale Sozialabgaben nach § 168 nicht korrekt sind (da nicht versicherungspflichtig), dann müssten doch pauschale Sozialabgaben nach §172 Abs.3 korrekt sein? Oder warum nicht?
Und wenn dieses nicht, ist dann keine Sozialabgaben, sondern nur 20% Pauschalsteuer nach ESTG §40a Abs. 2a korrekt? Oder was spricht hier dagegen?
Und wenn auch dieses nicht wie hoch ist dann die Lohnsteuer und muss die GmbH die überhaupt abführen oder ist X dann wirklich selbständig tätig und zahle Steuern erst mit seiner Einkommenssteuer entsprechend einer Anlage „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“? Das wäre ja absurd.
Falls sich jetzt etwas an der Lohnsteuer ändert, gilt das rückwirkend und wie teil X das dem Finanzamt schonend (ohne Verzugszinsen) mit?
Am Rande noch gefragt:
Wie hoch ist der Steuersatz einer geringfügig selbständig Tätigkeit nach SGB VI §8 Abs. 3?
01:18 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Lohnabrechnung)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Eine beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführerbeteiligung an der GmbH liegt immer dann vor, wenn Sie zu mehr als 50% an der GmbH beteiligt sind. Da ein derartiger Sachstand bei Ihnen auf Grund der Schilderung vorliegt, sind Sie kein Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Aus Ihrer Ssachverhaltsschilderung ergibt sich, dass in dem damaligen Statusfeststellungsverfahren dies die Deutsche Rentenversicherung Bund so festgestellt hat ...
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