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Geldwerter Vorteil

Gefragt am 18.01.2012
10:41 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5264

 

Mein Arbeitgeber bietet mir einen Dienstwagen an, welchen ich auch für private Fahrten benutzen kann.

Es ist üblich dass solche Dienstfahrzeuge bai uns mit der 1% Regelung gehandhabt werden.
Da mein Wohnsitz 75 km von der Arbeitsstätte entfernt ist führt dies zu einem sehr hohen Anteil des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Aus diesem Grund habe ich bei meinen Schwiegereltern die nur 11 km von meiner Arbeitsstätte entfernt wohnen einen Zweitwohnsitz angemeldet.
Kann ich für die Berechnung des Geldwerten Vorteils diesen Wohnsitz angeben? Welche Voraussetzungen müssen hier geschaffen werden, dass ich diesen Zweitwohnsitz zur Berechnung des Geldwerten Vorteils einsetzen kann? Wenn der Dienstwagen auf meinen Erstwohnsitz angerechnet wird, kann der geldwerte Vorteil bei der Steuererklärung geltend gemacht werden? wenn ja in welcher Höhe?
Da ich sowohl mit China als auch den USA zusammenarbeite habe ich sehr unregelmäßige Arbeitszeiten, wodurch ich erklären könnte weshalb ich den neu eingeführten Zweitwohnsitz angemeldet habe, obwohl wir ein neues Haus gebaut haben.
Ist dies eine mögliche Variante, die ich anwenden kann ohne dadurch Probleme seitens des Finanzamtes zu erhalten?
Vielen Dank im Voraus

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 18.01.2012
10:41 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 19.01.2012 00:06 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5264

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass bei meinen Ausführungen der von Ihnen dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass das Hinzufügen, Weglassen, Ändern von Lebenssachverhalten oder die Zweideutigkeit der gemachten Informationen das steuerrechtlich korrekte Ergebnis beeinflussen können.
Bei meinen Ausführungen gehe ich nicht auf den Sozialversicherungsrechtlichen Aspekt ein.



Zunächst möchte ich von dem von Ihnen geäußerten Vorschlag dringend abraten ...



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