Brutto-Netto-Problem bei Arbeitszeiterhöhung und andere
Gefragt am 08.02.201408:43 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2705
Ich bin Unternehmer und beschäftige eine Sekretärin mit 22 Wochenstunden. Aufgrund erfolgreichem Geschäftsverlaufs wollen wir beide eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 29,5 Stunden. Nun hat sie leider mit Lohnsteuerklasse V ohne Freibeträge die ungünstigste Brutto/Netto-Situation, die man sich vorstellen kann. Proportional würde sie nach Arbeitszeiterhöhung also weniger netto verdienen.
Dazu folgende Fragen:
-Gibt es andere Gehaltsbestandteile, Sonderzulagen, Sachzuwendungen etc. die man ihr lohnersatzweise
zukommen lassen könnte, ggf. in welcher Höhe?
-Zu vorstehendem Punkt schwebt mir noch eine Erfolgsbeteiligung vor, z. B. je Auftrag Summe x als Anerkennung.
Wie wird das steuerlich gehandhabt? Normaler Aufschlag auf den Bruttolohn? Andere Versteuerung?
-Wäre es möglich, ein zweites Beschäftigungsverhältnis auf 400,- €-Basis bei mir, sprich im selben Unternehmen,
zu schaffen, in dessen Rahmen sie wie bisher werktags ihrer bisherigen Tätigkeit als Sekretärin nachgeht und am
Wochenende andere, artfremde Arbeiten verrichtet?
Vielen Dank für eine Hilfestellung.
08:43 Uhr
Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Lohnabrechnung)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Die Erfolgsprämie erhöht wie eine normale Lohnerhöhung den Bruttolohn Ihrer Sekretärin und ist somit lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig (§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Allerdings können Sie Ihre Sekretärin in Ihrem Unternehmen zusätzlich als 450-EURO-Kraft („Minijob“) anstellen (§ 40 Abs ...
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