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Kapitalertagsteuererstattung auf realisierte Verluste aus einem Investment in einen Krypto Basket Index ETP

Gefragt am 12.11.2023
13:25 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 367

 

Der Sachverhalt ist folgendermaßen:
Ich habe mit mehreren Käufen den Fond 21Shares Krypto Basket Index ETP Index-Zertifikat WKN: A2TT3D ISIN: CH0445689208 erworben. Die Käufe fanden vom 13.8.21-25.5.22 statt, ein Teilverkauf erfolgte am 19.6.22.

Da der Börsenkurs deutlich gefallen war, erfolgte der Teilverkauf am 19.06.2022 mit einem Verlust und in der Bankabrechnung wurde Kapitalertragsteuer, Soli und Kirchensteuer erstattet.
Leider wurde diese Buchung mit Datum 26.06.2023 storniert und die erstatteten Steuerbeträge wieder abgezogen, aus meiner Sicht zu Unrecht.
Die Bank teilte auf Nachfrage mit, dass eine Änderung nicht möglich sei und wir uns zwecks Rückerstattung an das Finanzamt wenden sollten.

Ich habe in der Zwischenzeit zu der steuerlichen Behandlung von ETPs recherchiert und folgendes herausgefunden:
Steuerlich werden physisch hinterlegte Krypto-ETPs wie Direktinvestments in Kryptowährungen behandelt. Voraussetzung ist, dass eine Auslieferungsoption besteht - was nicht bei allen Krypto-ETPs der Fall ist. Grundlage dafür ist das BMF-Schreiben vom 10.05.2022. In der Einkommensteuer werden sie also nicht wie Kapitaleinkünfte, sondern als Spekulationsgewinne behandelt. Hier gibt es eine Parallele zur Besteuerung von physischen Gold-ETCs.

Krypto-ETPs - ohne Auslieferungsoption
Bei Krypto-ETPs ohne Auslieferungsoption sieht die Besteuerung anders aus. Bei diesen Produkten handelt es sich steuerlich um Inhaberschuldverschreibungen der Emittenten, die wie ETFs der pauschalen Abgeltungsteuer (25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) unterliegen. Dies gilt unabhängig vom Emittenten in der Regel auch für ETPs auf Krypto-Strategieindizes und Basket-Produkte.
Ist der Krypto-ETP nicht von der Abgeltungsteuer befreit, können realisierte Verluste mit Gewinnen aus ETFs, Fonds und anderen Wertpapieren verrechnet werden.
Ich habe mich beim Herausgeber unseres ETPs, 21Shares, erkundigt und die Auskunft erhalten, dass der betreffende ETP zunächst keine Auslieferungsoption hatte, dies ist dann aber in einem neuen Prospekt am 13.12.2022 geändert worden. Seitdem gibt es eine Auslieferungsoption, vorher nicht!

Da sämtliche Aktionen, die ich durchgeführt hatte, vor dem 13.12.2022 stattfanden, bin ich der Meinung, dass die ursprüngliche Buchung richtig war.

Da Finanzamt sieht in einer ersten Stellungnahme die korrigierte Abrechnung meiner Bank als steuerlich richtig an.

Meine Frage lautet, ob meine Sichtweise richtig ist und wenn ja, worauf ich meine Argumentation gegenüber dem Finanzamt stützen könnte.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.11.2023
13:25 Uhr
Steuerberater Hannu Wegner Steuerberater Hannu Wegner Beantwortet am 01.01.2024
22:45 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 01.01.2024 22:45 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 367

Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Kapitalvermögen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich versuche im Nachfolgenden auf Ihre Frage so einzugehen, dass ich die für Sie relevanten steuerlichen Regelungen erläutere.

Die steuerliche Behandlung von Krypto-ETPs in Deutschland ist ein komplexes Thema, das sich durch die Einführung neuer Finanzprodukte und die stetige Weiterentwicklung der steuerlichen Rahmenbedingungen ständig weiterentwickelt. Im Falle des von Ihnen erwähnten 21Shares Krypto Basket Index ETP sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, die für die steuerliche Behandlung Ihrer Verluste relevant sind.

Krypto-ETPs mit Auslieferungsoption

Krypto-ETPs, die eine Auslieferungsoption für die physisch hinterlegten Kryptowerte bieten, werden steuerlich anders behandelt als solche ohne eine solche Option. Wenn ein Krypto-ETP die Möglichkeit bietet, die hinterlegten Kryptowährungen physisch ausgeliefert zu bekommen, dann werden Gewinne aus diesen Investments unter bestimmten Bedingungen nicht unter die Kapitalertragssteuer gefasst. Stattdessen werden sie als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften betrachtet, sofern sie innerhalb eines Jahres realisiert werden ...



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