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Klassifizierung als Kleinstkapitalgesellschaft oder nicht? Eine zweite Meinung bitte!

Gefragt am 29.01.2019
00:26 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1351

 

Hallo liebe Experten,
ich war bei meinem Steuerberater und würde gerne eine Zweitmeinung bezüglich der Klassifizierung meiner UG einholen.
Folgender Fall, ich habe eine Holding UG gegründet mit dem Unternehmensgegenstand „Beteiligung an anderen Unternehmen und alle Handlungen, die unmittelbar oder mittelbar diesem Zweck dienen oder ihn zu fördern geeignet sind sowie das Halten und Verwalten von Immobilien und eigenen Vermögens“. Geplant war gemeinsam mit Partnern anschließend eine Tochter zu gründen an der die Holding UG Geschäftsführertätigkeiten durchführt. Leider hat es auf Grund zwischenmenschlicher Probleme nicht mit dem Projekt geklappt. Daher habe ich am 07.12.18 beim Notar meinen Unternehmensgegenstand geändert und Beratungsleistungen sowie Coaching ergänzt. Dies wurde erst im Januar im Handelsregister eingetragen (war demnach also nicht wirksam für das Jahr 2018). Die geplante Geschäftsführertätigkeiten waren mit dem Finanzamt abgesprochen und diese hat mich a) zum Umsatzsteuerabzug befähigt und b) als „sonstige Beteiligungsgesellschaft“ klassifiziert.
Nun habe ich mit meinem Steuerberater gesprochen wegen meinem Jahresabschluss, dieser meinte Aufgrund der Absicht der Geschäftsführertätigkeit an der Tochter (welche nicht zustande kam) und einem Unternehmensgegenstand der über das alleinige „halten und verwalten von Beteiligungen“ hinausgeht, falle ich nicht unter die Ausnahmeregelung des Paragraphen 267a Abs. 3 Nr. 3 und kann damit als Kleinstkapitalgesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses agieren. Ich bin nun etwas skeptisch, da mich das Finanzamt ja als „sonstige Beteiligungsgesellschaft“ klassifiziert hat und für mich das dahingehend spricht, dass ich nicht unter die Kleinstkapitalgesellschaft falle. Des Weiteren ist die operative Tätigkeit als Geschäftsführer nie zu Stande gekommen, weshalb meiner Einschätzung nach ich nicht auf diesen Umstand berufen kann, auch wenn das die grundlegende Intention hinter der Gründung war.
Da ich keine Sanktion riskieren möchte, bitte ich daher um eine zweite Meinung, ob die Auslegung meines Steuerberaters so vertretbar ist.

Vielen Dank im Voraus!

Und liebe Grüße!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.01.2019
00:26 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 29.01.2019
06:36 Uhr

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Beantwortet am 29.01.2019 06:36 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1351

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Jahresabschluss)

Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage bei fragen.einen.com. Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten bzw. die von Ihnen gewünschte Zweitmeinung abgeben.

Grundsätzlich teile ich die Meinung Ihres Steuerberaters. Zum einen war (zumindest) geplant, die Geschäftsführertätigkeit in der Tochter auszuüben, womit der Abs ...



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