Nutzung eines Verlustvortrages nach Paragraf 10 Abs. 4 EStG durch Ehepartner
Gefragt am 25.04.202410:27 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 355 | Bewertung 5/5
Nutzung eines Verlustvortrages nach §10 Abs. 4 EStg durch Ehepartner
Ich werde mit meiner Ehefrau zusammenveranlagt. Aus dieser Zeit resultiert bei mir ein Verlustvortrag nach §10 d Abs 4 EStG lautend auf meinen Namen ( Ehemann ), entstanden aus früheren Verlusten ( 2013 aus Aktienverkäufen ). Dieser kann mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Dieses habe ich 2022 mit einem Teilbetrag praktiziert.
Frage: Kann ich den noch bestehenden Verlustvortrag verwenden für die Verrechnung eines privaten Veräußerungsgeschäftes ( Immobilienverkauf ) meiner Ehefrau?
10:27 Uhr
Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Nutzung eines Verlustvortrages nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Ehepartner. Sie möchten wissen, ob Sie den noch bestehenden Verlustvortrag, der auf Ihren Namen lautet und aus Aktienverkäufen im Jahr 2013 resultiert, für die Verrechnung eines privaten Veräußerungsgeschäftes (Immobilienverkauf) Ihrer Ehefrau verwenden können. Ich werde diese Frage unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage im Jahr 2024 beantworten.
Rechtlicher Rahmen
Der § 10d EStG regelt den Verlustabzug bei der Einkommensteuer. Absatz 4 dieses Paragraphen ermöglicht es, dass nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in die folgenden Jahre vorgetragen und mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können. Dies wird als Verlustvortrag bezeichnet.
Verlustvortrag und Zusammenveranlagung
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten, wie in Ihrem Fall, werden die Einkünfte beider Ehepartner zusammengefasst und gemeinsam veranlagt ...
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