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Wann fällt Grunderwerbsteuer bei GbR an

Gefragt am 25.04.2012
14:59 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 12210

 

Mein Sohn hat mit seiner Freundin 03/2010 ein Grundstück in SCHLESWIG-HOLSTEIN gekauft. Beide sind als Eigentümer eingetragen. Der Notar hat bei Vertragsabschluss "GbR" vorgeschlagen (2 Personen GbR), damit bei einer evtl.Trennung KEINE GrdErwSt anfällt !
Inzwischem ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut worden. Nun hat sich seine Freundin von ihm getrennt, und Sie möchte aus dem Vertrag ausscheiden.

Fakt ist: -GrdErwSt wurde von beiden, je 1/2, für das Grundstück 03/2010 bereits gezahlt.
-Wenn man die Gesamtkosten (Haus 71% inkl. Grundstück 29% etc.) ansetzt, dann gelten folgende Eigentumsverhältnisse:
-Kreditgeber 62,2%
-Mein Sohn 36,4%
-(Sie)Seine "Partnerin" 1,4%

Frage: fällt GrdErwSt. für meinen Sohn an, wenn Sie aus dem Vertrag geht und in welcher Höhe; bzw. welchen Weg gibt es dies evtl. zu vermeiden?

Vielen Dank vorab für eine Antwort

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.04.2012
14:59 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 06.05.2012 15:51 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 12210

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragenstelller,


Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.

Zunächst ist fraglich, wie mit der GbR umzugehen ist, wenn ein Gesellschafter ausscheidet.

Ist ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurden, sind die Regelungen des Gesellschaftsvertrages maßgeblich. Da im Sachverhalt kein Bezug darauf genommen wird, müssen wir von den allgemeinen Regeln des BGB ausgehen.

Im BGB ist klar geregelt, dass eine GbR mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters endet, insbesondere wenn nur zwei Gesellschafter vorhanden sind. Ein fortbestand der GbR mit nur einem Gesellschafter ist grundsätzlich nicht möglich. Konsequenz daraus ist, dass die Schulden und Vermögensgegenständen unter den Gesellschaftern entsprechend Ihrer Anteile aufzuteilen sind ...



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