Vorabgewinn und USt. Immobilien GbR
Gefragt am 15.12.202306:16 Uhr | Einsatz: € 200,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 349
Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben seit über 20 Jahren eine GbR für Vermietung und Verpachtung und vermieten umsatzsteuerpflichtig an eine gewerbliches Unternehmen an dem wir nicht beteiligt sind. Wir wollen nunmehr Grundstück und Gebäude verkaufen an ein anderes Unternehmen, das weiterhin gewerblich vermietet an den bisherigen Mieter.
Frage 1: Ist der vereinbarte Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen ( der Käufer ist ebenfalls umsatzsteuerpflichtig) oder ist es umsatzsteuerfrei, weil Grunderwerbsteuer anfällt?
Frage 2: Die GbR hat 4 Gesellschafter mit jeweils 25%. Es fällt ein erheblicher Veräußerungsgewinn an. Ein Gesellschafter hat die Verkaufsverhandlungen geführt und soll dafür 30 T€ bekommen. Ist es möglich bei der Gewinnverteilung der GbR aus dem Veräußerungsgewinn einen Vorabgewinn für diesen Gesellschafter zu vereinbaren, der dann auch steuerfrei, wie der Veräußerungsgewinn aus der Immobilie sein wird?
Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Ruoff
06:16 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Immobilienbesteuerung)
Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage auf frag-einen.com!
Dazu möchte ich Ihnen gerne wie folgt antworten.
Grundsätzlich ist der Verkauf von Immobilien und Grundstücken nach § 4 Nr. 9 UStG umsatzsteuerbefreit. Nach § 9 UStG wäre ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung möglich (Option), wenn der Verkauf an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Das wäre hier der Fall, da der neue Eigentümer auch vermietet und damit Unternehmer im Sinne des UStG ist (Vermietungsumsätze). Eine Option macht immer dann Sinn, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre vor Verkauf durch den bisherigen Eigentümer (die GbR) hohe Vorsteuerbeträge beansprucht wurden. Das kann z.B. bei größeren Reparaturen (z.B. Dach) der Fall sein. In dem Fall würde man durch die Option und den damit verbundenen steuerpflichtigen Verkauf verhindern, dass es zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG kommt. Denn verkauft man umsatzsteuerfrei, so wäre Vorsteuer anteilig zurück zu zahlen, soweit der 10-jährige Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG noch nicht abgelaufen ist ...
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